ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG, LAGERUNG UND DES EINSATZES CHEMISCHER WAFFEN UND ÜBER DIE VERNICHTUNG SOLCHER WAFFEN
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  Der  Abschluß  des  nachstehenden  Staatsvertrages  samt  Anhängen,  dessen  Artikel  XV  Abs.  5  lit.  d  und Â
e  verfassungsändernd  ist,  wird  genehmigt. Â
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  Dieser  Staatsvertrag  ist  im  Sinne  des  Art.  50  Abs.  2  B-VG  durch  Erlassung  von  Gesetzen  zu  erfüllen. Â
(Ãœbersetzung)Â Â
Klima BGBl. III Nr. 38/1997
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