Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Eintrittstellen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 (Eintrittstellen-Verordnung 2004)

186. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Eintrittstellen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 (Eintrittstellen-Verordnung 2004) Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1. Die zugelassenen Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Herkunft aus Drittländern sind im Anhang angeführt.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eintrittstellenverordnung 2002 außer Kraft.

Pröll

ANHANG

EINTRITTSTELLEN

A. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen, für Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf), sowie für sonstige Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials, gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt werden (Kontrolle durch Zollorgane):

1. Im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstelle Tisis;
2. Im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Flughafen Graz;
3. Im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Innsbruck/Post;
4. Im Bereich des Zollamtes Klagenfurt: Zollstelle Flughafen/Straße (im Flugverkehr);
5. Im Bereich des Zollamtes Linz: Zollstelle Flughafen Linz;
6. Im Bereich des Zollamtes Salzburg: Zollstelle Flughafen Salzburg;
7. Im Bereich des Zollamtes Wien: Zollstelle Südbahn/Post;
8. Zollamt Flughafen Wien;
9. Im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Höchst, Wolfurt/Post und St. Margrethen.

B. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, einschließlich Forstpflanzen, gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995...

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