Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund ? B-VOPST) erlassen wird und mit der die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung ? B-GKV) und die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung ? B-AStV), geändert werden

291. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund ? B-VOPST) erlassen wird und mit der die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung ? B-GKV) und die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung ? B-AStV), geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
1Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung
2 Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung
3 Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Artikel 1Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund ? B-VOPST) Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 4, 5, 12 bis 15, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 28 Abs. 5, 33 Abs. 5, 38 Abs. 1, 66, 69, 70, 72 Z 4 bis 6 sowie 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ? B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG).

Anwendung von Bestimmungen der VOPST

§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung ? VOPST) samt den Anhängen A und B, BGBl. II Nr. 221/2010 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 11 bis 13, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff ?AschG? oder ?ArbeitnehmerInnenschutzgesetz? enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG und
2. an die Stelle des Begriffes ?Arbeitnehmer/innen? der Begriff ?Bedienstete? und an die Stelle des Begriffes ?Arbeitgeber/innen? der Begriff ?Dienstgeber? in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
tritt.

Verbot von Ausnahmen

§ 3. Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§...

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