Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den elektronischen Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

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Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Â

§ 1. Anträge auf Studienbeihilfe können auch in elektronischer Form bei der Studienbeihilfenbehörde unter Verwendung der elektronisch bereitgestellten Formulare eingebracht werden. Â

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