Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert: Â
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§ 9 lautet: Â
„§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen: Â
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steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes Â
oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis Â
24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;Â Â
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die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, Â
§ 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Â
Einkommens abgezogen wurden;Â Â
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Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.“ Â
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An § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt: Â
„(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes Â
und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Â
Nr. 221/1979, nicht einzurechnen.“ Â
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§ 19 Abs. 4 lautet: Â
„(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für Studierende im Sinne des Â
Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.“ Â
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In § 26 Abs. 1 entfällt der letzte Satz. Â
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An § 26 Abs. 2 Z 4 wird folgender Satz angefügt: Â
„Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.“ Â
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§ 28 lautet: Â
„§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet Â
sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 60 € (jährlich 720 €).“ Â
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§ 30 Abs. 2 Z 4 und 5 lautet: Â
„4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde;
der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist,
dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht, Â
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den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.“ Â
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Der erste Verweis in § 32 Abs. 1 Z 4 lautet: Â
„§ 123 Abs. 4 ASVG“ Â
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§ 32 Abs. 2 lautet: Â
„(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, Â
ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.“ Â
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§ 33 Abs. 2 lautet: Â
„(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten Â
unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Â
Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Â
zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht...
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