Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 geändert werden und ein Bundesgesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Wohnbaus eingeführt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 10 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

    „Für Gebäude, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte (ausgenommen betriebszugehörige Arbeitnehmer) bestimmt sind, steht für vor dem 1. Februar 1993 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag nur zu, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist."

  2. Im § 10 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

  3. Im § 10 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    „Für Rechte auf entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern, ausgenommen die Werknutzungsbewilligung und das Werknutzungsrecht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, gewerbliche Schutzrechte, gewerbliche Erfahrungen und Berechtigungen."

  4. Nach dem § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

    „Sonderregelung für die Jahre 1993 bis 1995

    § 10 a. (1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 31. Jänner 1993 und vor dem 1. April 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20% auf 30%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Weiters ist bei Gebäuden Voraussetzung, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Jänner 1993 begonnen wurde.

    (2) Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31. März 1994 und vor dem 1. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15% statt höchstens 20%."

  5. Im § 18 Abs. 3 Z 4 lit. b aa tritt an die Stelle der Wortfolge „ausgenommen die Herstellung elektrischer Energie, Gas oder Wärme" die Wortfolge „ausgenommen die Herstellung elektrischer Energie, Gas, Wärme oder Wohnbauten".

  6. Im § 45 Abs. 1 wird als vierter Satz eingefügt:

    „Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden."

  7. Im § 45 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

    „Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeit-

    raum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden."

  8. In § 93 Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „des § 94 Z 6" die Wortfolge „des § 94 Z 5".

  9. In § 98 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „inländisches oder ausländisches Schiffsregister" die Wortfolge „inländisches Schiffsregister".

  10. a) Z 1 bis 3 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden, b) Z 5 ist anzuwenden,

    — wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,

    — wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch  Abzug   eingehoben   oder   durch Jahresausgleich    festgesetzt    wird,    für Lohnzahlungszeiträume,  die  nach  dem 31. Dezember 1992 enden. c) Z 6 und 7 sind erstmals bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

    Artikel II Körperschaftsteuergesetz 1988

    Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert:

  11. §5 Z 10 lautet:

    „10. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt, nach Maßgabe des § 6 a."

  12. Nach § 6 wird als § 6 a eingefügt:

    „Gemeinnützige Bauvereinigungen

    § 6 a. (1) Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10, die Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, sind ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Die Tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn...

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