Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Pensionskassengesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 33 Abs. 4 Z 1 entfällt der drittletzte Satz.

    1 a. Im § 33 Abs. 7 tritt an die Stelle des Betrages von „6 000 S" jeweils der Betrag von „7 400 S".

  2. Im § 35 Abs. 2 wird als zweiter Satz eingefügt:

    „Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  3. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957."

  5. Im § 41 Abs. 4 und im § 73 Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:

    „Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde."

  6. Im § 57 Abs. 2 Z 1 entfällt der drittletzte Satz.

    4 a. Im § 67 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „18 700 S" jeweils der Betrag von „20 000 S".

  7. Im § 69 Abs. 2 wird als vorletzter Satz eingefügt:

    „In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel des Krankengeldes gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen."

    5 a. Im § 69 Abs. 3 wird als vorletzter Satz eingefügt:

    „In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der Bezüge gemäß Abschnitt VI des Heeresgebührengesetzes 1985 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen."

  8. Im § 77 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist unzulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird."

  9. § 94 lautet

    „Befreiung von der Kapitalertragsteuer

    § 94. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  10. Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.

  11. Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

    — Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

    — die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.

  12. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine in- oder ausländische Bank ist.

  13. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die bei ausländischen Betriebsstätten von Banken bestehen.

  14. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 unter folgenden Voraussetzungen:

    1. Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).

    2. Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.

    3. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs.3 sind das Wertpapier und der Kupon auf dem Depot einer Bank hinterlegt.

    Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Kapitalerträge nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der lit. c, der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, daß die Befreiungserklärung unrichtig ist.

  15. Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken (§ 93 Abs. 2 Z 3) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3), wenn die Kapitalerträge einem Kapitalanlagefonds im Sinne des...

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