Bundesgesetz über die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 ? KfzStG 1992), über die Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Einkommensteuergesetzes 1988, der Bundesabgabenordnung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, des Normverbrauchsabgabegesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. TEIL Bundesgesetz über die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 — KfzStG 1992)

    Gegenstand der Steuer

    § 1. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen 1.  in   einem   inländischen   Zulassungsverfahren zum   Verkehr   zugelassene   Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, Personenkraftwagen   sowie   Kombinationskraftwagen,   wenn und solange  für diese  eine  Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,  auf die  § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, besteht;

  2.   in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf  Straßen   mit  öffentlichem  Verkehr   im Inland verwendet werden;

  3.   Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung);

  4.   Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und a)  wenigstens eines davon ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist, oder b)  die  Steuer gemäß  § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 von einem steuerbefreiten Kraftfahrzeug (§ 4 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz   1953)   zu   erheben wäre.

    Steuerbefreiungen

    § 2. (1) Von der Steuer sind befreit:

  5.   Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache  bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;

  6.   Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;

  7.   Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen   oder   mit   Überstellungskennzeichen benützt werden;

  8.   Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

  9. Â Â Invalidenkraftfahrzeuge;

  10.   Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

  11.   Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich  oder vorwiegend in  land-  und forstwirtschaftlichen    Betrieben   verwendet werden;

  12. Â Â selbstfahrende Arbeitsmaschinen;

  13.   Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;

  14. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde,

    die den Zulassungsschein ausgestellt hat, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinterlegt werden;

  15. Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird.

    (2) Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt, so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 von der Steuer befreit sind, sind nicht zu berücksichtigen.

    Steuerschuldner

    § 3. Steuerschuldner ist 1.  bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren   zugelassenen   Kraftfahrzeug   die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;

  16.   in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

    Dauer der Steuerpflicht

    § 4. (1) Die Steuerpflicht dauert:

  17.   Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag der  Zulassung  bis   zum  Tag,  an  dem  die Zulassung endet;

  18.   für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag des Grenzeintrittes bis zum Tag des Grenzaustrittes;

  19.   bei widerrechtlicher Verwendung  (§ 1   Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

    (2)    Wird    ein    steuerbefreites    Kraftfahrzeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Befreiungsgrund wegfällt.

    (3)  Kommt es zu einer Änderung der für die Steuerbemessung maßgeblichen Verhältnisse, so ist dies ab dem Tag der Änderung zu berücksichtigen.

    Steuersatz

    § 5. (1) Die Steuer beträgt je Monat bei 1.  Krafträdern   je     Kubikzentimeter Hubraum......................     0,22 S;

  20.   Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung .........................     5,50 S,

    mindestens aber 55 S. Für die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestatteten Kraftwagen, die — unabhängig von ihrer Bauweise — den im § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1. der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der           18. Novelle,           BGBl.

    Nr. 395/1985,  angeführten Abgaswerten   nicht   entsprechen,   erhöht sich  die  Steuer  ab  dem   1. Jänner 1995 um 20 vH; 3. allen anderen Kraftfahrzeugen a)  mit einem  höchsten  zulässigen Gesamtgewicht   bis   3500 Kilogramm   je   Kilowatt   der   um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung  ....................     5,50 S,

    mindestens aber 55 S;

    b)  mit einem  höchsten  zulässigen Gesamtgewicht   von   mehr   als 3500 Kilogramm.............      450 S.

    (2)  Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die im Typenschein oder im  Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend.   Bei   unterschiedlichen   Angaben   über   die Motorleistung ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Motorleistung nicht in Kilowatt angegeben, hat die   Umrechnung   gemäß   § 64   des   Maß-   und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 cm3, bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen eine Motorleistung von 50 Kilowatt, im übrigen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3500 Kilogramm anzusetzen.

    (3) Zur Berechnung der Steuer ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Angefangene Tage zählen als volle Tage.

    (4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:

  21.   Krafträder.....................       10 S;

  22.   Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen .................       20 S;

  23.   alle übrigen Kraftfahrzeuge.......       90 S.

    (5)  Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die gemäß Abs. 4 anzuwendenden  Steuersätze  mit Verordnung zu erhöhen, um diese Kraftfahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung entspricht, welcher Kraftfahrzeuge mit inländischem Kennzeichen   im   Heimatstaat   der   Kraftfahrzeuge   mit ausländischem Kennzeichen...

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