Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1975 über die Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1

zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, zu deren Betriebseinrichtungen Chemischreinigungsmaschinen gehören,

in denen Trichloräthylen oder Tetrachloräthylen

(Perchloräthylen) verwendet wird.

§ 2. Chemischreinigungsmaschinen dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Die Chemischreinigungsmaschine muß mit einer Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein, die gewährleistet, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Chemischreinigungsmaschine der Gehalt der gereinigten Abluft an Trichloräthylen oder Tetrachloräthylen 30 Kubikzentimeter je Kubikmeter Abluft {30 ppm; diesem Wert entsprechen —

    bei 20° C und 1,013 bar — je Kubikmeter Abluft 156 mg Trichloräthylen beziehungsweise 201 mg...

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