Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung halogenierter organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (HKW-Anlagen-Verordnung - HAV)

411. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung halogenierter organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (HKW-Anlagen-Verordnung - HAV) Auf Grund des § 82 Abs. 1 sowie des § 84h der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 26 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen HKW-Anlagen (§ 2 Z 12) verwendet werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1. Abgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die halogenierte organische Lösungsmittel enthalten; die Volumenströme sind in m³/h unter Normbedingungen (Z 15) anzugeben;
2. chlorierte organische Lösungsmittel: halogenierte organische Lösungsmittel (Z 11), die mindestens ein Chloratom je Molekül enthalten;
3. CKW-Anlagen: HKW-Anlagen (Z 12), in denen chlorierte organische Lösungsmittel (Z 2) verwendet werden;
4. diffuse Emissionen: alle nicht in gefassten Abgasen einer HKW-Anlage (Z 12) enthaltenen Emissionen halogenierter organischer Lösungsmittel (Z 11) in die Luft, den Boden oder das Wasser einschließlich der nicht erfassten Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen sowie raumlufttechnische Anlagen in die Umwelt gelangen, und jene halogenierten organischen Lösungsmittel, die in einem von der Anlage behandelten Produkt enthalten sind;
5. eingesetzte Lösungsmittel: die Menge der halogenierten organischen Lösungsmittel (Z 11) und ihre Menge in Zubereitungen, die in einer HKW-Anlage (Z 12) verwendet werden, einschließlich der in der Betriebsanlage zurück gewonnenen halogenierten organischen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn sie in der HKW-Anlage wiederverwendet werden;
6. Emissionsgrenzwert: ein Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und bzw. oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen (Z 15), der in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf;
7. geeignete und fachkundige Personen: Personen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten;
8. gefasste Bedingungen: Bedingungen, unter denen eine Anlage so betrieben wird, dass die bei einer Tätigkeit freigesetzten halogenierten organischen Lösungsmittel (Z 11) erfasst und entweder durch eine Abluftleitung oder durch eine Abgasreinigungsanlage kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden (zB gekapselte oder geschlossene HKW-Anlagen);
9. Gesamtemissionen: die Summe von halogenierten organischen Lösungsmitteln (Z 11) in diffusen Emissionen und in Abgasen;
10. Grenzwert für diffuse Emissionen: die maximal zulässige Menge der diffusen Emissionen in Prozent der eingesetzten Lösungsmittel (Z 5);
11. halogenierte organische Lösungsmittel: gesättigte und ungesättigte organische Verbindungen, die mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthalten und die bei 293,15 K oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr aufweisen, sowie Zubereitungen mit einem Masseanteil von mehr als 0,1 vH an halogenierten organischen Lösungsmitteln;
12. HKW-Anlagen: Maschinen oder Geräte, in denen halogenierte organische Lösungsmittel (Z 11) zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten, Extrahieren, Raffinieren oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien oder Zubereitungen oder Stoffen verwendet werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung der Abgase oder der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendeten halogenierten organischen Lösungsmittel oder der Lagerung von halogenierten organischen Lösungsmitteln oder von mit halogenierten organischen Lösungsmitteln behafteten Abfällen dienen; davon ausgenommen sind Betriebsanlagen gemäß Anlage 3 Z 4 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), in der geltenden Fassung, oder Anlagen, die in den Geltungsbereich der VOC-Anlagen-Verordnung - VAV, BGBl. II Nr. 301/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2005, fallen, mit Ausnahme jener Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 2 oder Z 8 zur VAV durchgeführt werden;
13. Lösungsmittelverbrauch: die Gesamtmenge an halogenierten organischen Lösungsmitteln (Z 11), die in einer HKW-Anlage (Z 12) je Kalenderjahr eingesetzt wird, abzüglich aller zur Wiederverwendung zurückgewonnen halogenierten organischen Lösungsmittel;
14. Massenstrom: die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten halogenierten organischen Lösungsmittel (Z 11);
15. Normbedingungen: eine Temperatur von 273,15 K und ein Druck von 101,3 kPa;
16. Sachkundige: akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende einschließlich technische Büros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse;
17. Wiederverwendung halogenierter organischer Lösungsmittel: die neuerliche Verwendung von halogenierten organischen Lösungsmitteln, die aus einer HKW-Anlage für technische und wirtschaftliche Zwecke innerhalb der Betriebsanlage zurückgewonnen worden sind.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für HKW-Anlagen

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) HKW-Anlagen müssen in einem eigenen Raum aufgestellt sein; ist dies betriebsbedingt nicht möglich, so muss zumindest jener Bereich, in dem die HKW-Anlagen aufgestellt sind, unabhängig vom übrigen Raum mechanisch be- und entlüftet werden können.

(2) Die Lüftungsanlage (Abs. 1) des Aufstellungsraumes bzw. Aufstellungsbereiches der HKW-Anlage muss sowohl während des Betriebes dieser HKW-Anlage als auch während der Anwesenheit von Personen im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich dieser HKW-Anlage eingeschaltet sein.

(3) Die Türen des Aufstellungsraumes von HKW-Anlagen müssen selbstschließend und nach außen aufschlagend sein. Die Fenster des Aufstellungsraumes von HKW-Anlagen sind ständig geschlossen zu halten und dürfen nur in Notfällen geöffnet werden.

(4) Im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich von HKW-Anlagen muss der Fußboden flüssigkeitsdicht sein und darf keine Bodeneinläufe aufweisen.

§ 4. (1) HKW-Anlagen, bei denen betriebsbedingt Dämpfe von halogenierten organischen Lösungsmitteln im Aufstellungsraum auftreten können, müssen so aufgestellt sein, dass diese Dämpfe nicht zu Flammen, offenen Glühspiralen oder Wärmequellen gelangen können, deren Oberflächentemperaturen über der Zersetzungstemperatur des verwendeten Lösungsmittels liegen. Rauchfangöffnungen müssen in Aufstellungsräumen und Aufstellungsbereichen von HKW-Anlagen dicht verschlossen sein.

(2) In Bereichen, in denen Dämpfe halogenierter organischer Lösungsmittel auftreten können, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Auf diese Verbote muss durch dauerhafte und deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen...

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