Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zur Durchführung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement haben, unter Bezugnahme auf Artikel 6 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze, folgendes vereinbart:

  1.          Kontrollzone 1.1       Im Interesse der Flugsicherheit wird für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende Kontrollzone errichtet.

    1.2Â Â Â Â Â Â Â Die Begrenzung der Kontrollzone Altenrhein wird wie folgt festgelegt:

    a)  2   Kreisbogen   verbunden   durch   die Tangenten:

    —  Radius 3300 m um 47 30 24 N 09 28 15 E und

    —  Radius 3300 m um 47 29 42 N 09 37 23 E.

    b)  Obergrenze: 1200 m/M 1.3       In  die  Kontrollzone Altenrhein  darf nur dann eingeflogen werden,

    a)  wenn   der   Pilot   auf   dem   Flugplatz Altenrhein zu landen beabsichtigt oder b)  wenn er von der Flugplatzkontrollstelle Altenrhein eine Freigabe zum Einflug in die Kontrollzone erhalten hat.

    1.4       Österreichische Staatsluftfahrzeuge, die den über österreichischem Gebiet gelegenen Teil dieser   Zone   benützen   wollen,   haben   in jedem Fall Vorrang vor anderen Luftfahrzeugen,   die   sich   im   gleichen   Luftraum bewegen, sofern sich letztere nicht bereits in einer vorgerückten Operationsphase befinden,   welche   nur   unter   großen   Risiken unterbrochen werden kann. Die zuständige österreichische Flugverkehrsdienststelle meldet  der  Platzverkehrsleitstelle  Altenrhein, wenn sie diesen Vorrang in Anspruch nimmt.

  2.          Lärmbelastung/Lärmkorsett für den  Flugplatz Altenrhein Für den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein gilt folgendes Lärmkorsett:

    Grenzwerte:

    2.1       Jahres-Lärmbegrenzung Die aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein für österreichisches Hoheitsgebiet entstehende Lärmbelastung darf in einem Kalenderjahr die Lärmbelastung des Jahres 1988 nicht übersteigen. Zum österreichischen Hoheitsgebiet im Sinne dieser Vereinbarung gehört nicht der Hohe See des Bodensees.

    Die Lärmbelastung des Jahres 1988 sowie der Folgejahre wird ermittelt durch 2.1.1    die Berechnung der Lärmbelastungskurven nach   der   Methode   der   schweizerischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember...

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