Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) sowie das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG) geändert werden

113. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) sowie das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz ? BBezG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz), BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

?Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz)?

2. Die Überschrift zu § 1 lautet:

?Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?

3. In § 2 Abs. 4 wird der Begriff ?fünf? durch den Begriff ?sieben? ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?für den Zeitraum eines Jahres?.

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Anträge auf Vergütung sind spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die zu vergütenden Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nicht vergütet.?

6. In § 4 Abs. 1 wird der Begriff ?fünf? durch den Begriff ?sieben? ersetzt.

7. In § 8 Abs. 1 und in § 9 wird die Wortfolge ?das Bundespensionsamt? jeweils durch die Wortfolge ?die Buchhaltungsagentur des Bundes? ersetzt.

8. Die Überschrift zu § 12 lautet:

?Beirat für Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterfinanzierung?

9. Dem § 12 wird folgender § 12a angefügt:

?Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12a. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.?

10. § 14 Abs. 2 lautet:

?(2) Mit der Vollziehung des § 6 und des § 8 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der der Buchhaltungsagentur des Bundes zukommenden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 sowie mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.?

11. In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Der Titel, die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 7, § 4 Abs...

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