Entscheidungs 14Os47/14i. OGH, 11-09-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00047.14I.0911.000
Judgement Number14Os47/14i
Date11 Septiembre 2014
Record NumberJJT_20140911_OGH0002_0140OS00047_14I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen August S***** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB, AZ 6 Vr 474/99, Hv 262/99 des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit (am 28. Mai 1999) unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Mai 1999, GZ 6 Vr 474/99, Hv 262/99-33, wurde August S***** - soweit hier von Bedeutung - des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB (in der am 13. August 2002 außer Kraft getretenen Fassung BGBl 1988/599) schuldig erkannt, hiefür zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 9. Jänner 2001, GZ 2 BE 73/00-27, sprach dieses die bedingte Entlassung des Verurteilten nach § 47 StGB unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit aus, ordnete Bewährungshilfe an und erteilte Weisungen.

Diese Verurteilung, die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB sowie die vorerst bedingte und seit 12. Februar 2007 (ON 69 des genannten BE-Aktes) endgültige Entlassung sind (bis heute unverändert) aus der Strafregisterauskunft des Verurteilten ersichtlich.

Mit Erkenntnis des VfGH vom 21. Juni 2002, AZ G 6/02, wurde § 209 StGB unter Fristsetzung bis 28. Februar 2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/134, wurde mit Ablauf des 13. August 2002 (Art 49 Abs 1 B-VG in der Fassung BGBl 1996/659 iVm Art IX BGBl I 2002/134) die Strafbestimmung des § 209 StGB durch jene des § 207b StGB ersetzt.

Gestützt auf eine Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), mit welchen, beginnend mit dem Erkenntnis vom 9. Jänner 2003 (L & V gegen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT