Entscheidungs 7Ob74/13b. OGH, 17-09-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00074.13B.0917.000
Record NumberJJT_20130917_OGH0002_0070OB00074_13B0000_000
Date17 Septiembre 2013
Judgement Number7Ob74/13b
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C***** S*****, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, 1040 Wien, Rainergasse 31/8, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2012, GZ 11 R 181/12m-25, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Juni 2012, GZ 56 Cg 12/11p-21, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Zahlungsbegehren (Punkt 1 und 2 der Entscheidungen) dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 16.000 EUR samt 4 % Zinsen und 4 % Zinseszinsen seit 16. 12. 2011 bei Exekution in das Treuhandvermögen der beklagten Partei zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, weitere 4.000 EUR samt 4 % Zinsen aus 20.000 EUR vom 10. 7. 2006 bis 15. 12. 2011 und aus 4.000 EUR seit 16. 12. 2011 sowie 4 % Zinseszinsen vom 10. 12. 2010 bis 15. 12. 2011 zu bezahlen, wird abgewiesen.

II. Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

III. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

IV. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 839,44 EUR (darin enthalten 139,74 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung und 648 EUR an anteiligen Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist die nach § 32 Z 8 WAG idF BGBl I Nr 743/1996 (WAG 1996) eingerichtete Entschädigungseinrichtung nach §§ 23b bis 23d WAG 1996. Der Kläger veranlagte bei Mitgliedsunternehmen Gelder. Am 22. 2. 2001 wurde für den Kläger das Anlegerzertifikat mit der Depotnummer ***** über den Einmalerlag von 500.000 ATS (36.336,42 EUR) ausgestellt. Diesen Betrag bezahlte der Kläger in der Folge mit Buchungsdatum 9. 3. 2001. Am 7. 7. 2001 wies eine Depotnachricht unter Bezugnahme auf die bisherige Einzahlung von 500.000 ATS den Wert der Fondsteile per 30. 6. 2001 aus. Auszahlungen erfolgten nicht.

Unstrittig ist, dass die Gelder des Klägers von AMIS gehalten wurden und dass über das Vermögen dieses Unternehmens am 2. 11. 2005 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 27. 2. 2006 meldete der Klagevertreter die Forderung des Klägers zusammen mit Forderungen anderer Anleger bei der Beklagten an. In der Liste waren die Namen der Anleger, ihre Anschriften, Depotnummern und Höhe der Forderungen angeführt. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 10. 4. 2006 zusätzliche konkret genannte Urkunden zur Überprüfung der angemeldeten Ansprüche, unter anderem Identitätsnachweise der Anleger, Einzahlungs- und Auszahlungsnachweise, Depot- und Kontoauszüge sowie Belegkopien. Nach Darlegung der Gesetzeslage führte sie aus, dass die Kunden keine Gelder an das Unternehmen eingezahlt hätten. Es müsste die Forderung zurückgewiesen werden, sofern nicht Unterlagen vorgelegt würden, die die Forderungen dem Grunde und der Höhe nach nachwiesen. Mit Schreiben vom 14. 2. 2007 teilte die Beklagte mit, dass die Forderungen jener Anleger, die von der Klagevertreterin vertreten würden, mangels Überprüfbarkeit wegen Nichteinreichung angeforderter Unterlagen abgewiesen würden. Am 6. 5. 2008 erklärte die Beklagte durch Unterzeichnung einer Liste „Verjährungsverzicht“, dass sie auf den Einwand der Verjährung bis 31. 12. 2010 in Bezug auf die aufgelisteten Forderungen (darunter auch jene des Klägers) verzichte. Bis zu diesem Schreiben hatte die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs keine eigenen Nachforschungen angestellt. Der Kläger stellte der Beklagten erstmals während des Verfahrens das Anlegerzertifikat mit Schriftsatz vom 26. 4. 2011 und den Einzahlungsbeleg mit Schriftsatz vom 15. 6. 2011 zur Verfügung.

Der vom Kläger an AMIS eingezahlte Betrag wurde in die Luxemburger Fonds AMIS SICAV Fonds und TTM Fonds SICAV, die sich beide mittlerweile in Liquidation befinden, angelegt. Die Liquidatoren dieser Fonds erachteten die Beklagte nicht als Gläubigerin und erteilten ihr keinerlei Informationen über sich aus den Liquidationsprozeduren ergebende Umstände. Die Beklagte meldete eine Eventualforderung in der...

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