Entscheidungstexte nº B221/90. VfGH. 28-09-1990

Date28 Septiembre 1990
28.09.1990
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
28.09.1990
Geschäftszahl
B221/90
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von §19 Wr VergnügungssteuerG 1987, LGBl. 43,
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen
Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Magistrat Wien befa nd den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 1988 einer
Verwaltungsübertretung nach §19 Abs1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. f Wien 43, iVm §9 Abs1
VStG 1950 schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von 960.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen),
weil er es als vertretungsbefugtes V orstandsmitglied eine r Aktiengesellschaft in näher beschriebener Weise
unterlassen habe, Vergnügungssteuer im Betrag von 480.000 S einzu bekennen und zu entrichten, und dadurch
die Vergnügungssteuer mit diesem Betrag verkürzt habe. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Wiener
Landesregierung mit Bescheid vom 8. Jänner 1990 keine Folge. In der Begründung dieser
Rechtsmittelentscheidung führte die Berufungsbehörde zur Strafbemessung im we sentlichen aus, im Hinblick
darauf, daß §19 Abs1 VGSG für Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Steuer ver kürzt wird, Strafen
bis zum Dreißigfachen des Verkürzungsbetrages vorsehe, erscheine die verhängte Strafe von 960.000 S, die dem
zweifachen verkürzten Steuerbetrag entspreche, nicht hoch und nehme auf die bisherige Unbescholtenheit als
mildernden Umstand Bedacht. Allerdings sei die Verkürzungsabsicht (Hinterziehung) als erschwerend zu
werten. Immer hin sei das Interesse, dem die Stra fdrohung diene (ordnungsgemäße Steuergebarung), erheblich
gefährdet gewesen und sei doch das strafbare Verhalten erst durch die Tätigkeit der Behörde beendet w orden.
Selbst im Falle der Verm ögenslosigkeit, ungünstiger Einkommensverhältnisse und erheblicher Sorgepflichten
sei daher eine Strafherabsetzung nicht zu vertreten.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschw erde.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts
wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19 des Vergnügun gssteuergesetzes 1 987,
LGBl. für Wien 43, ein und sprach mit dem heute gefällten Erkenntnis G126/90 aus, daß diese (zufolge ArtXVI

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