Entscheidungstexte nº G132/87 G133/87 G181/87.... VfGH. 01-12-1987

Date01 Diciembre 1987
01.12.1987
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 10
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
01.12.1987
Geschäftszahl
G132/87,G133/87,G181/87,G183/87
Sammlungsnummer
11558
Leitsatz
Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit (Erwerbsantritt, Berufsausübung) beschränkt, ist nur zulässig,
wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich
zu rec htfertigen ist; bei Regelung der Berufsaus übung größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum als bei
Regelungen, die den Zugang zu einem beruf beschränken; Ziel e, denen die Landeschlußre gelungen dienen
(Bedachtnahme auf die Interessen der Verbraucher, wettbewerbsordnende und sozialpolitische Funktion) liegen
an sich im öffentlichen Interesse; der VfG H kan n dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele
verfolgt, die keinesfalls a ls im öffentlichen Interesse liegend anzusehen ist; Limitierung der zulässigen
Offenhaltezeiten für Verkaufstellen an sich ein taugliches Mitttel zur Erreichung der genannten Ziele;
Anordnung eines Sperrhalbtages zur Zielerreichung an sich geeignet und sachlich gerechtfertigt, aber nicht mehr
adäquat, wenn die Bestim mung, an welc hem Halbtag der Sperrverpflichtung nachzukommen ist, einem
Verwaltungsorgan übertragen wird - keine Rechtfertigung durch die wettbewerbsordnende und durch die
sozialpolitische Funktion des LadenschlußG; das Interesse an einer einheitlichen Festlegung des Sperrhalbtages
durch den Landesha uptmann ist nicht von solchem Gewicht, daß dei Grundrechtsbeschränkung zu rechtfertigen
vermag; Verstoß des §3 Abs1 und 3 LadenschlußG gegen die Erwerbsausübungsfreiheit
Spruch
Die Absätze 1 und 3 des §3 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, werden als verfassungswidrig
aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt
verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Vf GH sind zwei Verfahren über Anträge des VwGH anhängig, in denen dieser begehrt, §2 Abs2
der V des Landeshauptmanns von Tirol vom 15. Juni 1965 über die Regelung des Ladenschlusses an Werktagen
(Tiroler Ladenschlußverordnung 1965), LGBl. 19/1965, als gesetzwidrig aufzuheben. Nach dieser Bestimmung
sind - von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen ab gesehen - die Verkaufsstellen "a n Samstagen ab 13.00 Uhr
geschlossen zu halten".
Diese Anträge hatte der VwGH gestellt, weil er über die Rechtmäßigkeit von Strafbescheiden zu erkennen
hatte, die in Anwendung der angefochtenen Verordnungsstelle er gangen wären. Der VwGH führte aus, warum er

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