Entscheidungstexte nº G177/2017 ua. VfGH. 27-06-2018

ECLIECLI:AT:VFGH:2018:G177.2017
Date27 Junio 2018
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 177/2017-22, G 200/2017-21,
G 239/2017-22, G 246/2017-19
27. Juni 2018
BESCHLUSS
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Präsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN,
in Anwesenheit des Vizepräsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael RAMI und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie der Ersatzmitglieder
Dr. Nikolaus BACHLER und
Dr. Lilian HOFMEISTER
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Carolin MARSCHOUN
als Schriftführerin,
G 177/2017-22 ua.
27.06.2018
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über die Anträge des VERWALTUNGSGERICHTSHOFES zu G 177/2017 und des
BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES zu G 200/2017 und G 239/2017, auf Aufhe-
bung der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1 sowie der Wort- und
Zeichenfolge "1 und" in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998, jeweils
idF BGBl. I 56/2015 sowie über den Antrag des VERWALTUNGSGERICHTSHOFES
zu G 246/2017 auf Aufhebung des § 59 Abs. 3 Z 2 zur Gänze sowie der Wort- und
Zeichenfolge "und 2" in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 jeweils idF BGBl. I 56/2015
in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
I. Anträge
Mit den vorliegenden, auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestützten Anträgen zu
G 177/2017, G 200/2017 und G 239/2017 begehren der Verwaltungsgerichtshof
und das Bundesverwaltungsgericht, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59
Abs. 3 Z 1 sowie die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 117c Abs. 1 Z 6 des
Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesver-
tretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998), BGBl. I 169/1998, jeweils idF
BGBl. I 56/2015 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit dem vorliegenden Antrag
zu G 246/2017 begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des § 59
Abs. 3 Z 2 zur Gänze sowie der Wort- und Zeichenfolge "und 2" in § 117c Abs. 1
Z 6 ÄrzteG 1998, jeweils idF BGBl. I 56/2015.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des
ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998
ÄrzteG 1998), BGBl. I 169/1998, idF BGBl. I 56/2015 lauten wie folgt (die ange-
fochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
1
2
G 177/2017-22 ua.
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"Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter
Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der
§§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allge-
meinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. die Eigenberechtigung
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche
Eignung,
4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das
Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätig-
keit verbunden ist.
(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. hinsichtlich der Grundausbildung:
a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat
der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in
Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer
Grad oder
b) zusätzlich zu lit. a ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärzt-
lichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I
Nr. 126/2005, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;
2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum
Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausge-
stelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein
Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Fach-
arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b
längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;
3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entspre-
chende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.
[…]
Ärzteliste und Eintragungsverfahren
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den
Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des
ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung
berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden
Daten zu führen:

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