Entscheidungstexte nº G219/2018. VfGH. 26-11-2018
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2018:G219.2018 |
Date | 26 Noviembre 2018 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 219/2018-8
26. November 2018
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Präsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN,
in Anwesenheit des Vizepräsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER
und der Mitglieder
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST und
Dr. Michael HOLOUBEK
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Dr. Chiara ROCKENSCHAUB
als Schriftführerin,
G 219/2018-8
26.11.2018
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über den Antrag des LANDESVERWALTUNGSGERICHTES STEIERMARK, festzustel-
len, dass § 28 Abs. 1 AuslBG idF BGBl. I 113/2015 verfassungswidrig war, in seiner
heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
I. Soweit sich der Antrag gegen § 28 Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 72/2013, richtet, wird er abge-
wiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestützten Antrag
begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, festzustellen, dass § 28 Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. 218/1975, idF BGBl. I 113/2015
verfassungswidrig war.
Der Antrag umfasst denselben Anfechtungsumfang, allerdings in einer anderen
Fassung, wie im Verfahren G 60/2018, den der Verfassungsgerichtshof mit
Beschluss vom 11. Juni 2018 als unzulässig zurückgewiesen hat.
II. Rechtslage
1. § 28 AuslBG, BGBl. 218/1975 idF BGBl. I 72/2013, lautet wie folgt (die ange-
fochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Strafbestimmungen
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungs-
übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäfti-
gungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder
der keine für diese Beschäftigung gültige 'Rot-Weiß-Rot – Karte', 'Blaue Karte EU'
oder 'Aufenthaltsbewilligung – Künstler' oder keine 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus',
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