Entscheidungstexte nº G47/87. VfGH. 08-10-1987

Date08 Octubre 1987
08.10.1987
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
08.10.1987
Geschäftszahl
G47/87
Sammlungsnummer
11492
Leitsatz
Zur Entwicklung des Rechtsinsituts "Vormundschaft"; vorläufige Maßnahmen der Erz iehungshilfe
(Zwangsausübung) durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Vormund oder gesetzlicher Amtskurator (unter
nachfolgender Genehmigung des Gerichts) - besonderer Bereich staatliche r Tätigkeit auf privatrechtlichem
Gebiet; gewisse hoheitliche Befugnisse des A mtsvormundes ändern nichts an der grundsätzlich privatrechtlichen
Stellung; kein Widerspruch des §26 Abs2 JWG zum Gebot der Trennung von Justiz und Verwaltung
Spruch
§26 Abs2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, wird nicht als verf assungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Das BG vom 9. April 1954, BGBl. 99, womit Grundsätze über die M utterschafts-, Säuglings- und
Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar a nzuwendende Vorschriften über die Jugendwohlfahrt erlassen
werden (Jugendwohlfahrtsgesetz - JWG), enthält in seinem zweiten Teil als unmittelbar anzuwendendes
Bundesrecht Vorschriften über die Amtsvormundschaft ( §§16 - 20), die sonstige Mitwirkung der
Bezirksverwaltungsbehörde bei den A ufgaben des Vormundschaftsgerichts (§§21 - 24), die Anstaltsund
Vereinsvormundschaft (§25), die gerichtliche Erziehungshilfe (§§26 und 27), die Erziehungsaufsicht und die
Fürsorgeerziehung (§§28 - 33) und das dazu eingerichtete vormundschaftsgerichtliche Verfahren (§34) sowie die
Jugendgerichts- und Jugendpolizeihilfe (§35).
Die Erziehungshilfe umfaßt alle Maßnahmen, die dem Ziel einer sachgemäßen und
verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie Erziehungsberatung, anderweitige Unterbringung, Einweisung
in ei nen Kindergarten, einen Hort, eine Ta gesheimstätte, ein Jugendheim oder ein Erholungsheim (§9 Abs1).
Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten (dh ohne deren A ntrag oder ohne deren Zustimmung) kann sie nur
durch Anordnung des Vormundschaftsgerichts gewährt und nur dann angeordnet werden, wenn sie deshalb
geboten ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre Erzie hungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen
Pflichten nicht erfüllen (§26 Abs1). Im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren zwecks gerichtlicher
Erziehungshilfe (wie der Erziehungsaufsicht und der Fürsorgeerziehung) hat die Bezirksverwaltungsbehörde,
wenn sie nicht - wie schon kraft Gesetzes bei unehelichen Kindern (§17) oder sonst durch Bestellung (§20) -
Vormund ist, die Stellung eines besonderen Kurators des Minderjä hrigen und ist als solcher berechti gt und
verpflichtet, die Einleitung des Ver fahrens zu beantragen, wenn sie die Voraussetzungen dieser Maßnahme für
gegeben erachtet (§21).
In diesem Sinne bestimmt §26 Abs3 JWG, daß die Bezir ksverwaltungsbehörde die Entscheidung des
Vormundschaftsgerichtes zu beantragen hat, wenn sie als V ormund oder gesetzlicher Amtskurator
Erziehungshilfe gegen den W illen der Erzie hungsberechtigten für geboten hält oder eine mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten eingeleitete Maßnahme der Erziehungshilfe gegen deren Willen fortgesetzt werde n soll.

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