Bundesgesetz vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBL Nr. 233/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971, 370/1975

und 577/1983 sowie des Art. II des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 295/1985,

wird wie folgt geändert:

  1. Der § 2 lautet:

    „§ 2. (1) Wehrpflichtige können sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1

    freiwillig melden. Diese Meldungen sind schriftlich beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und von diesem evident zu halten.

    (2) Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet haben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Einberufungsbefehl zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 einberufen werden.

    (3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und muß bei diesem spätestens bis zum Einberufungstermin eingelangt sein. Mit ihrem Einlangen tritt der Einberufungsbefehl außer Kraft.

    (4) Vor der Einberufung ist die Dienstfähigkeit des Wehrpflichtigen auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen."

  2. Der § 3 lautet:

    „§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten,

    sind der II. Abschnitt — ausgenommen § 7 Abs. 2

    Z 1 und 2 —, ferner § 13 und § 15 Abs. 3 sowie der V., VI. und VII. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, nicht anzuwenden.

    (2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung,

    die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage

    (Abs. 4) gebildet wird. Für die Dauer der Inlandsaufenthalte vom Beginn des genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.

    (3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:

    Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH...

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