Bundesgesetz vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 73/1986, wird wie folgt geändert:

  1. Dem Titel werden der Kurztitel und die Buchstabenkürzung „(Auslandseinsatzgesetz —

    AuslEG)" angefügt.

  2. Der § 2 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

    „Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangegangenen Tages eingelangt ist."

  3. Im § 3 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „des Heeresgebührengesetzes 1985" die Buchstabenkürzung

    „(HGG)" eingefügt.

  4. Die Tabelle im § 3 Abs. 3 lautet:

  5. Im § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „Offiziersfunktion"

    jeweils durch den Ausdruck „Funktion"

    ersetzt.

  6. Im § 3 Abs. 8 wird die Zitierung „des Heeresgebührengesetzes 1985" durch die Zitierung

    „HGG" ersetzt.

  7. Der § 3 Abs. 10 lautet:

    „(10) Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1

    in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; der Abs. 5 bleibt jedoch unberührt."

  8. Im § 4 wird nach dem Ausdruck „Heeresdisziplinargesetz 1985" die Buchstabenkürzung

    „(HDG)" eingefügt sowie die Zitierung „des Heeresdisziplinargesetzes 1985" durch die Zitierung

    „HDG" ersetzt.

  9. Der § 5 Abs. 4 lautet:

    „(4) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des

    § 1 unterbrochen, so hat bei der Bemessung des für den Anspruch auf 1. berufliche Bildung (§ 33 Wehrgesetz 1978)

    und 2. Überbrückungshilfe (§ 8 HGG)

    maßgeblichen Zeitraumes die Zeit dieses Präsenzdienstes außer Betracht zu bleiben; dieser Präsenzdienst gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat."

  10. Dem § 5 Abs. 4 wird ein neuer Abs. 5

    angefügt:

    ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT