Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Ausgleichsmaßnahmen für infolge der Verringerung des österreichischen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses entstandene Einkommensverluste (LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung)

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über Ausgleichsmaßnahmen infolge der Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse gemäß Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 2921/95 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 459/96

der Kommission.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“

(AMA) zuständig.

Begünstigte

§ 3. Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Beihilfe werden gewährt an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (Erzeuger), die 1. anhand der zum Mehrfachantrag „Flächen“ 1995 vorgelegten Beilage T „Tierliste“ Rinder gehalten haben oder 2. mit dem Zuckerunternehmen vor dem 1. Juli 1995 einen Anbauvertrag für Zuckerrüben für das Jahr 1995 abgeschlossen haben oder 3. mit dem Stärkeunternehmen vor dem 31. Mai 1995 einen Anbauvertrag für Stärkeerdäpfel abgeschlossen haben.

Bemessung und Höhe der Beihilfe

§ 4. (1) Die Beihilfe bemißt sich für 1. die in § 3 Z 1 genannten Erzeuger anhand der im Jahr 1995 in der Beilage T „Tierliste“ zum Mehrfachantrag „Flächen“ 1995 angeführten Anzahl von Zucht- und Nutzkalbinnen sowie Stieren,

Ochsen und Schlachtkalbinnen von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren,

höchstens jedoch für die am 1. April 1995 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder,

  1. die in § 3 Z 2 genannten Erzeuger anhand der jeweils als A- und B-Zuckerrüben mit dem Zuckerunternehmen kontrahierten Menge,

  2. die in § 3 Z 3 genannten Erzeuger anhand der mit dem Stärkeunternehmen kontrahierten Gesamtmenge an Stärkeerdäpfel.

    (2) Die Höhe der Beihilfe beträgt im Kalenderjahr 1996

  3. für die in Abs. 1 Z 1 genannten Zucht- und Nutzkalbinnen ............................................ 561 S/Tier 2. für die in Abs. 1 Z 1 genannten Stiere, Ochsen und Schlachtkalbinnen ......................... 366 S/Tier 3. für die in Abs. 1 Z 2 genannten Zuckerrüben Kat. A ........................................................... 4,86 S/t 4. für die in Abs. 1 Z 2 genannten Zuckerrüben...

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