Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Erhebung einer Abgabe auf bestimmte Überschußbestände (Überschußbestands-Verordnung)

Auf Grund der §§ 105 und 114 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Erhebung von Abgaben, soweit diese in Rechtsakten der Europäischen Union im Zusammenhang mit den auf Grund des Beitritts zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen. Erzeugnissen vorgesehen sind.

Zuständige Stelle

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Warenkatalog

§ 3. Der von dieser Verordnung umfaßte Warenkatalog betrifft:

  1. Reis des KN-Codes 1006,

  2. Weintrauben getrocknet des KN-Codes 0806

  3. Lactose und Lactose-Sirup des KN-Codes 1702 10,

  4. Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert des KN-Codes 1509,

  5. Andere öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser öle oder Fraktionen mit ölen oder Fraktionen der Position 1509 des KN-Codes 1510 00.

    Kreis der Abgabepflichtigen

    § 4. (1) Natürliche oder juristische Personen, die am 1 Jänner 1995 zum Zwecke der Vermarktung Besitzer von Überschußbeständen der in § 3 angeführten Waren in Österreich sind, haben nach Maßgabe der in § 1 genannten Vorschriften und der nachstehenden Bestimmungen eine Abgabe zu entrichten.

    (2) Der Bundesminister für Finanzen hat der AMA die erforderlichen Daten über die Abfertigungen zum freien Verkehr betreffend die Empfänger, Einfuhrmengen und Ursprungsländer der in § 3 genannten Waren im Kalenderjahr 1994 zur Verfügung zu stellen, auch wenn es sich dabei um automationsunterstützt erfaßte Daten handelt.

    Ermittlung des Überschußbestands

    § 5. (1) Ein Überschußbestand liegt vor, wenn 1. der zum 1. Jänner 1995 gehaltene Bestand den Durchschnitt der zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 gehaltenen Bestände an in § 3 genannten Waren um mehr als 5% übersteigt und 2. der Bestand auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 gegenüber den Vorjahren zurückzuführen ist und 3. dem höheren Bestand am 1. Jänner 1995 keine glaubhaft gemachten Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz 1993 und im Jahr 1994 gegenüberstehen.

    (2) Zur Ermittlung des Überschußbestands sind...

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