Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

464. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1. der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und
2. der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der Importpreise zu erstellen.

Periodizität, Erhebungsstichtag

§ 2. (1) Es sind zu erheben:

1. die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2002 monatlich:
15.12 (Geflügelfleisch), 20.30 (Konstruktionsteile, Fertigbauteile, Ausbauelemente und Fertigteilbauten aus Holz), 26.13 (Hohlglas), 28.11 (Stahl- und Leichtmetallbaukonstruktionen), 28.74 (Schrauben, Nieten, Ketten, Federn), 31.61 (Elektrische Ausrüstungen für Motoren und Fahrzeuge), 32.20 (Nachrichtentechnische Geräte und Einrichtungen), 36.40 (Sportgeräte), 36.61 (Fantasieschmuck) und 40.11 (Elektrischer Strom);
2. die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A bis E der ÖCPA 2002 vierteljährlich;
3. die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats und
2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
die Tätigkeiten gemäß Abs. 2 verrichten.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2003, sofern dabei Waren der Abschnitte A bis E gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2002, bzw. Waren der Abschnitte I - XX gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse...

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