Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wird

Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 291/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 haben zu lauten:

    1. Abs. 1:

      „(1) Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist der Fachverband der Versicherungsunternehmen verpflichtet."

    2. Abs. 4:

      „(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind, zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht."

  2. Im § 2 werden a) in den Abs. 1 und 2 die Wortfolge „die Tötung, die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung einer Person" durch das Wort „Schäden" und das Wort „Kraftfahrzeug" jeweils durch das Wort „Fahrzeug" ersetzt;

    1. der Abs. 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

    „(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.

    (4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen."

  3. Im § 3

    1. wird im Abs. 1 Z 1 nach dem Wort „Gesundheitsschädigung" die Wortfolge „oder einen Sachschaden" eingefügt;

    2. entfällt Abs. 2;

    3. hat Abs. 3 zu lauten:

    „(3) Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert worden sind, erwerben keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie wußten, daß auf dieses Fahrzeug die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 zutreffen."

  4. Im § 4 Abs. 1

    1. hat die Z 1 zu lauten:

      ...

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