Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das System zur Beobachtung der Auswirkungen des Handels zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Agrarsektor (Marktbeobachtungs-Verordnung)

Auf Grund der §§ 112 und 113 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union für Marktordnungswaren im Sinne des § 95 MOG, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung möglicher Schutzmaßnahmen gemäß Art. 147 der Beitrittsakte.

Zuständige Stelle

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Marktbeobachtung

§ 3. (1) Zur Feststellung der Entwicklung der Handelsströme für die in der Anlage genannten Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich hat die AMA eine laufende Beobachtung der Preise auf Großhandelsebene und der Herkunft und Menge der in der Anlage angeführten Waren auf regionalen Märkten an bestimmten Stellen, die repräsentativ für den Handel in der jeweiligen Marktregion sind, durchzuführen.

(2) Österreich gliedert sich in die Marktregionen 1. Österreich West, bestehend aus den Ländern Vorarlberg, Tirol und Salzburg 2. Österreich Nord-Ost, bestehend aus den Ländern Oberösterreich, Niederösterreich, Wien und nördliches Burgenland und 3. Österreich Süd, bestehend aus den Ländern Steiermark, Kärnten und südliches Burgenland.

(3) Die laufende Beobachtung hat in Abständen von einer Woche bis zu zehn Tagen zu erfolgen, bei Waren des Obst- und Gemüsebereichs jedoch nur zu Zeiten des österreichischen Obst- und Gemüseangebots.

(4) Die AMA kann repräsentative Wirtschaftsteilnehmer verpflichten, Mengen, Preise auf Großhandelsebene und Herkunft der in der Anlage angeführten Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in regelmäßigen Abständen der AMA zu melden, wobei übermäßiger Verwaltungsaufwand der Wirtschaftsteilnehmer vermieden werden soll.

Meldesystem

§ 4. Ergänzend zur Marktbeobachtung gemäß § 3 hat die AMA die Meldungen, die auf Grund der Meldevorschriften für die gemeinsamen Marktorganisationen an die AMA zu erstatten sind...

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