Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz - EBIG) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Bundesministeriengesetz 1986, das Strafgesetzbuch, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (EBIG-Einführungsgesetz)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz ? EBIG) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungs-verfahrensgesetzen 2008, das Bundesministeriengesetz 1986, das Strafgesetzbuch, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (EBIG-Einführungsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    (Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

    Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:

  2. In Art. 10 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

    ?1a. Wahlen zum Europäischen Parlament; Europäische Bürgerinitiativen;?
  3. Der Strichpunkt am Ende des Art. 10 Abs. 1 Z 17 wird durch einen Punkt ersetzt; Art. 10 Abs. 1 Z 18 entfällt.

  4. In Art. 26 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge ?anderer öffentlicher Ruhetag? durch die Wortfolge ?gesetzlicher Feiertag? ersetzt.

  5. Art. 26a erster Satz lautet:

    ?Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten, von Volksabstimmungen und Volksbefragungen, die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden.?

  6. Art. 141 Abs. 3 erster Satz lautet:

    ?Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt.?

  7. Art. 151 wird folgender Abs. 49 angefügt:

    ?(49) Art. 10 Abs. 1 Z 1a und Z 17, Art. 26 Abs. 3 erster Satz, Art. 26a erster Satz und Art. 141 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 10 Abs. 1 Z 18 außer Kraft.?

    Artikel 2

    Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen

    (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz ? EBIG) Inhaltsverzeichnis

    § 1. Begriffsbestimmungen
    § 2. Online-Sammelsysteme
    § 3. Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen
    § 4. Anfechtung der Bürgerinitiative
    § 5. Verwaltungsübertretungen
    § 6. Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde
    § 7. Gebührenfreiheit
    § 8. Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
    § 9. Vollziehung
    § 10. Inkrafttreten

    Begriffsbestimmungen

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2011 S. 1.

    (2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

    1. ?Kommission?: Europäische Kommission;
    2. ?Verordnung?: Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2011 S. 1;
    3. ?Durchführungsverordnung?: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2011, S. 3;
    4. ?Bürgerinitiative?: ?Bürgerinitiative? gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
    5. ?Unterzeichner?: ?Unterzeichner? gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
    6. ?Organisatoren?: ?Organisatoren? gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
    7. ?Registrierung?: ?Registrierung? gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
    8. ?Unterstützungsbekundung?: ?Unterstützungsbekundung? im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
    9. ?Online-Sammelsysteme?: ?Online-Sammelsysteme? gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
    10. ?Mitgliedstaat?: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.

    Online-Sammelsysteme

    § 2. (1) Ein Organisator, der beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.

    (2) Zu diesem Zweck hat ein Organisator der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung entspricht. Sofern der Antragsteller für das Online-Sammelsystem die Software verwendet, die die Kommission nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zur Verfügung stellt, genügt es für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen an die Software, wenn der Antragsteller nachweist, dass er diese Software unverändert verwendet.

    (3) Die Beantragung der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

    1. die Bürgerinitiative bei der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung angemeldet worden ist und
    2. dem Online-Sammelsystem nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung versagt worden ist.

    (4) Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung erfüllt.

    (5) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 4 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat ein Organisator technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.

    (6) Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

    Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen

    § 3. (1) Ein Organisator kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Fristen gemäß Art. 5 Abs. 5 und Art. 12 der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder in elektronischer Form unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung beantragen. Hierbei sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehene Unterstützungsbekundungen jedenfalls in elektronischer Form zu übermitteln.

    (2) Die Bundeswahlbehörde hat die in den vorgelegten Dokumenten oder Dateien aufscheinenden Namen der Personen, die eine Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Weg vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einer Datenbank zu erfassen.

    (3) Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn

    1. die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,
    2. die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,
    3. die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,
    4. den Unterstützungsbekundungen nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung beigefügt worden ist,
    5. elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Online-Sammelsystem
    ...

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