Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Ãœbereinkommen unterzeichnen;

im Hinblick auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958  (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet);

im Hinblick auf das am 6. Mai 1969 in London unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1981;

im Hinblick auf das am 11. Mai 1994 in Straßburg unterzeichnete Protokoll Nr. 11 zur Konvention

über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus Kundgemacht in BGBl. III Nr. 30/1998 (im Folgenden als

„Protokoll Nr. 11 zur Konvention“ bezeichnet), mit dem ein ständiger Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet) errichtet wird, der die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt;

in der Erwägung, dass es in Anbetracht dieser Entwicklung für die bessere Verwirklichung der Ziele der Konvention zweckmäßig ist, dass den an Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmenden Personen durch ein neues Übereinkommen, das Europäische  Übereinkommen  über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (im Folgenden als „dieses

Übereinkommen“ bezeichnet), bestimmte Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden;

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Dieses Ãœbereinkommen findet auf die folgenden Personen Anwendung:

  1. alle Personen, die als Partei oder als Vertreter oder Berater einer Partei an einem Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmen;

  2. Zeugen und Sachverständige, die auf Vorladung des Gerichtshofes am Verfahren teilnehmen, und andere Personen, denen der Präsident des Gerichtshofes Gelegenheit gibt, am Verfahren teilzunehmen.

    (2) Für die Anwendung dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Gerichtshof“ Ausschüsse,

    Kammern, einen Ausschuss der Großen Kammer, die Große Kammer und die Richter. Der Begriff „am Verfahren teilnehmen“ umfasst auch die Abgabe von Mitteilungen mit dem Ziel der Einreichung einer Beschwerde gegen einen Vertragsstaat der Konvention.

    (3) Fordert das Ministerkomitee bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art. 46 Abs. 2 der Konvention eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person auf, vor dem Ministerkomitee zu erscheinen oder ihm schriftliche Äußerungen zu übermitteln, so findet dieses Übereinkommen auf diese Person Anwendung.

    Artikel 2

    (1) Die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre mündlichen oder schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Gerichtshof sowie in Bezug auf Urkunden oder andere Beweismittel, die sie dem Gerichtshof vorlegen.

    (2) Diese Immunität besteht nicht, wenn sie von Äußerungen gegenüber dem Gerichtshof oder von Urkunden oder Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden sind, außerhalb des Gerichtshofes Kenntnis geben.

    Artikel 3

    (1) Die...

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