PROTOKOLL AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND VON ARTIKEL 41 ABSATZ 3 DES EUROPOL- ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR EUROPOL, DIE MITGLIEDER DER ORGANE, DIE STELLVERTRETENDEN DIREKTOREN UND DIE BEDIENSTETEN VON EUROPOL

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

  2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag in seinen englischen, dänischen, spanischen,

französischen, finnischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und schwedischen Fassungen dadurch kundzumachen, daß er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –

UNTER BEZUGNAHME AUF den Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997,

IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts

(Europol-Übereinkommen) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls genießen, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält –

SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck a) „Übereinkommen“ das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 123/1998;

  1. „Europol“ das Europäische Polizeiamt;

    c)„Organe von Europol“ den Verwaltungsrat nach Artikel 28 des Übereinkommens, den Finanzkontrolleur nach Artikel 35 Absatz 7 des Übereinkommens und den Haushaltsausschuß

    nach Artikel 35 Absatz 8 des Ãœbereinkommens;

  2. „Verwaltungsrat“ den Verwaltungsrat nach Artikel 28 des Übereinkommens;

  3. „Direktor“ den Direktor von Europol nach Artikel 29 des Übereinkommens;

  4. „Personal“ den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol nach Artikel 30 des Übereinkommens mit Ausnahme der Ortskräfte nach Artikel 3 des Personalstatuts;

    g)„Archive von Europol“ alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Schriftstücke, Manuskripte,

    Computer- und Mediendaten, Fotografien, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die Europol oder einem Mitglied seines Personals gehören oder von diesen geführt werden, und alle sonstigen gleichartigen Unterlagen, die nach einhelliger Auffassung des Verwaltungsrates und des Direktors des Archivs von Europol bilden.

    Artikel 2

    Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme,

    Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs

    (1) Europol genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die Haftung nach Artikel 38

    Absatz 1 des Übereinkommens hinsichtlich unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung.

    (2) Die Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben von Europol genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs, gleichviel in wessen Besitz und wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden.

    Artikel 3

    Unverletzlichkeit der Archive Die Archive von Europol sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden und von wem sie geführt werden.

    Artikel 4

    Befreiung von Steuern und Abgaben

    (1) Europol, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind im Rahmen der atmlichen Tätigkeit von Europol von jeder direkten Steuer befreit.

    (2) Europol ist bei größeren Käufen für den amtlichen Gebrauch von den indirekten Steuern und Abgaben befreit, die in den...

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