Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichts Meidling, die Auflassung des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien, Änderungen und Erweiterungen der Zuständigkeiten der Bezirksgerichte Favoriten, Hietzing und Fünfhaus sowie Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Lebensmittelgesetzes 1975 und des Auktionshallengesetzes (4. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird geändert wie folgt:

  1. Im § 1

    1. hat der Einleitungssatz zu lauten:

      „Unter Bedachtnahme auf die §§ 6, 6a und 6b sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:“;

    2. wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. das Bezirksgericht Meidling;“;

    3. werden am Ende der Z 10 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Z 11 und 12 aufgehoben.

  2. Im § 2

    1. hat der Einleitungssatz zu lauten:

      „Soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel“;

    2. wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. des Bezirksgerichtes Meidling den Bezirk XII;“;

    3. haben die Z 3 und 4 zu lauten:

      „3. des Bezirksgerichtes Hietzing den Bezirk XIII;

  3. des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XIV und XV;“

  4. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.

  5. Nach dem § 6a werden folgende §§ 6b und 6c eingefügt:

    㤠6b. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Meidling errichtet.

    (2) Das Bezirksgericht Meidling ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.

    § 6c. Das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien werden aufgelassen.“

    Artikel II

    Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

    Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert:

    Im § 453

    1. haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

      „(1) Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, sobald hiefür die technischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

      (2) Der Zeitpunkt, ab dem bei einem Gericht nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Abs. 1 das Mahnverfahren automationsunterstützt durchgeführt wird, ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.“

    2. wird im Abs. 3 die Wendung „Der Bundesminister für Justiz wird...

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