Beschluß des Exekutivausschusses zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Österreich

Der Exekutivausschuß

Wien, den 7. Oktober 1997

SCH/Com-ex (97) 28 Rev. 4 corr.

Beschluß des Exekutivausschusses zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Österreich Der Exekutivausschuß,

– gestützt auf Artikel 131 und 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,

– gestützt auf Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens mit Österreich vom 28. April 1995 in Verbindung mit der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 5 in der Schlußakte des genannten Beitrittsübereinkommens,

– gestützt auf die Erklärung der Minister und Staatssekretäre über die Inkraftsetzung des

Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1992,

– in der Erwägung, daß die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139 in der Schlußakte des

Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie die Gemeinsame Erklärung in der Schlußakte des Beitrittsübereinkommens mit Österreich vorsehen, daß „das

Ãœbereinkommen erst in Kraft gesetzt wird, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des

Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden“,

– in der Erwägung, daß der Exekutivausschuß am 25. April 1997 seinen politischen Willen bekräftigt hat, die Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland und Österreich zum 26. Oktober 1997 auf der Grundlage eines Beschlusses des Exekutivausschusses zu ermöglichen,

– in der Erwägung, daß die von Österreich erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens, die in der Erklärung vom 19. Juni 1992 vorgesehen sind, es ermöglichen, das Durchführungsübereinkommen in

Österreich in Kraft zu setzen,

– in Anerkennung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den für die polizeilichen Aufgaben zuständigen Behörden, die von Österreich mit ihren Schengener Nachbarstaaten in den letzten Monaten begründet wurde und in Anbetracht der zwischen Italien und Österreich sowie

Österreich und Deutschland erzielten bilateralen Übereinkommen,

– in Verfolgung der Erklärung des Exekutivausschusses zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland und Österreich vom 24. Juni 1997, mit der der feste Wille bestätigt wurde, das Durchführungsübereinkommen für Italien zum 26. Oktober 1997...

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