Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst geändert wird
Auf Grund der §§ 25 bis 31, 144 und 275 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet: Â
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst,
BGBl. II Nr. 433/1999, wird wie folgt geändert: Â
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§ 2 lautet: Â
„§ 2. Für die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen hat die Sicherheitsakademie entsprechend dem Ausbildungsbedarf der Dienstbehörden Ausbildungslehrgänge durchzuführen.“ Â
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Die §§ 3 und 4 entfallen. Â
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§ 5 Abs. 5 lautet: Â
„(5) Nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 letzter Satz SPG kann die Sicherheitsakademie auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.“ Â
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In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „Direktor der Sicherheitsakademie“
ersetzt. Â
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§ 8 samt Ãœberschrift lautet: Â
„Gestaltung der Grundausbildung Â
§ 8. Die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind in Form eines Lehrganges zu gestalten. Â
Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrganges auch als e-learning, Schulung am Arbeitsplatz Â
oder praktische Verwendung gestaltet werden. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Â
Aufgaben der späteren Verwendung.“ Â
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§ 9 samt Ãœberschrift lautet: Â
„Ausbildungsgrundsätze und Lehrpläne Â
§ 9. (1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten: Â
  1. Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Exekutivdienstes Â
entsprechend zu vermitteln;Â Â
  2. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten; Â
  3. die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten. Â
(2) Die Lehrpläne haben den in den Anlagen festgelegten Vorgaben zu entsprechen.“ Â
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§ 11 Abs. 2 lautet: Â
„(2) Ãœber die Ausschließung aus einer Grundausbildung entscheidet die Dienstbehörde über Antrag Â
oder nach Anhörung der Sicherheitsakademie.“ Â
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§ 12 lautet: Â
„§ 12. Die Grundausbildung für den Exekutivdienst dauert 21 Monate. Sie umfasst eine theoretische Â
Ausbildung und ein Praktikum, in dem die Lehrgangsteilnehmer Erfahrungen im exekutiven Einschreiten Â
sammeln...
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