Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst geändert wird

Auf Grund der §§ 25 bis 31, 144 und 275 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet: Â

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst,

BGBl. II Nr. 433/1999, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 2 lautet: Â

    „§ 2. Für die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen hat die Sicherheitsakademie entsprechend dem Ausbildungsbedarf der Dienstbehörden Ausbildungslehrgänge durchzuführen.“ Â

  2. Die §§ 3 und 4 entfallen. Â

  3. § 5 Abs. 5 lautet: Â

    „(5) Nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 letzter Satz SPG kann die Sicherheitsakademie auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.“ Â

  4. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „Direktor der Sicherheitsakademie“

    ersetzt. Â

  5. § 8 samt Ãœberschrift lautet: Â

    „Gestaltung der Grundausbildung Â

    § 8. Die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind in Form eines Lehrganges zu gestalten. Â

    Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrganges auch als e-learning, Schulung am Arbeitsplatz Â

    oder praktische Verwendung gestaltet werden. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Â

    Aufgaben der späteren Verwendung.“ Â

  6. § 9 samt Ãœberschrift lautet: Â

    „Ausbildungsgrundsätze und Lehrpläne Â

    § 9. (1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten: Â

      1. Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Exekutivdienstes Â

    entsprechend zu vermitteln;Â Â

    Â Â 2. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;Â Â

      3. die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten. Â

    (2) Die Lehrpläne haben den in den Anlagen festgelegten Vorgaben zu entsprechen.“ Â

    Â Â Â Â

  7. § 11 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Ãœber die Ausschließung aus einer Grundausbildung entscheidet die Dienstbehörde über Antrag Â

    oder nach Anhörung der Sicherheitsakademie.“ Â

  8. § 12 lautet: Â

    „§ 12. Die Grundausbildung für den Exekutivdienst dauert 21 Monate. Sie umfasst eine theoretische Â

    Ausbildung und ein Praktikum, in dem die Lehrgangsteilnehmer Erfahrungen im exekutiven Einschreiten Â

    sammeln...

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