Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz ? Öffentlicher Dienst 2002)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Artikel Gegenstand Â

  1  Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Â

  2  Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Â

  3  Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Â

  4  Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Â

  5  Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes Â

  6  Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes Â

  7  Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes Â

  8  Änderung des Ãœberbrückungshilfengesetzes Â

  9  Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 Â

10  Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 Â

11  Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 Â

12  Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes Â

13  Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes Â

14  Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 Â

15  Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes Â

16  Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Â

17  Änderung des Richterdienstgesetzes Â

18  Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Â

19  Änderung des Einsatzzulagengesetzes Â

20  Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002 Â

21  Aufhebung von Rechtsvorschriften Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Â

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert: Â

1. § 4 Abs. 4 bis 6 entfällt. Â

   Â

2. Im § 11 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 12 Abs. 3“ der Ausdruck „oder 3a“ eingefügt. Â

3. § 12 Abs. 3 Z 1 lautet: Â

  „1. auf die Ernennungserfordernisse nach § 202 Abs. 3, nach Anlage 1 Z 1.14, 1.15, 1.18, 12.14, Â

12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen Â

Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,“ Â

4. § 12 Abs. 6 entfällt. Â

5. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet: Â

„Der zuständige Bundesminister kann den Ãœbertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Â

Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.“ Â

6. § 13 Abs. 3 entfällt. Â

6a. § 14 Abs. 4 lautet: Â

„(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt

– ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Â

Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten einzuholen.

Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.“ Â

6b. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt: Â

„(8) Abweichend von § 17a Abs. 7 PTSG bedarf die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 von Â

gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“ Â

7. Im § 20 Abs. 2 entfällt das Wort „die“ vor der Z 1. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet: Â

  „2. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht Â

aufgelöst, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Â

Nachsicht widerrufen wird.“ Â

8. Im 3. Abschnitt des Allgemeinen Teiles treten an die Stelle der Abschnittsüberschrift „DIENSTLICHE Â

AUSBILDUNG“, der §§ 23 bis 28 samt Ãœberschriften, der Ãœberschrift zu § 29 und des § 29 Abs. 1 bis 5 Â

folgende Bestimmungen:Â Â

„DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME Â

DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNGÂ Â

1. Unterabschnitt Â

Allgemeines Â

Ziele der dienstlichen Ausbildung Â

§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Â

(2) Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Â

Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen. Â

Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Â

Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen. Â

(3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Â

Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung Â

§ 24. (1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind Â

1. die Grundausbildung, Â

  2. das Management-Training sowie Â

  3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung. Â

   Â

(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen,

Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen. Â

(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach Â

dem 7. Abschnitt herangezogen werden. Â

2. Unterabschnitt Â

Grundausbildung Â

Grundsätzliche Bestimmungen Â

§ 25. (1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Ãœbersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und Â

methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Â

Ãœberdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen Â

führen. Â

(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen Â

Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Â

Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst. Â

Grundausbildungsverordnung Â

§ 26. (1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung Â

durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können Â

auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden. Â

(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:Â Â

  1. Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, Â

2. Ausbildungsformen, Â

  3. bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Â

Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes, Â

  4. eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie Â

  5. allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2. Â

Zuweisung zur Grundausbildung Â

§ 27. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn Â

  1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten Â

als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und Â

  2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat. Â

Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse Â

des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Â

(2) Hat der Beamte einen so großen Anteil an der Grundausbildung versäumt, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung zur Grundausbildung zu widerrufen. Ist Â

jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einer Grundausbildung ausgeschieden, so kann er neuerlich Â

einer Grundausbildung zugewiesen werden. Â

Dienstprüfung Â

§ 28. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung. Â

(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden. Â

(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt Â

durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln: Â

  1. die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau, Â

  2. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander, Â

  3. ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist, Â

   Â

  4. ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist, Â

  5. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile, Â

  6. ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Â

Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann, Â

  7. ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, Â

sowie Â

  8. die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Â

Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Â

Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen. Â

Prüfungsorgane Â

§ 29. (1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Â

Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind Â

geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen Â

verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen. Â

(2) Es...

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