Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz ? Öffentlicher Dienst 2002)
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Inhaltsverzeichnis Â
Artikel Gegenstand Â
  1  Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Â
  2  Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Â
  3  Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Â
  4  Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Â
  5  Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes Â
  6  Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes Â
  7  Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes Â
  8  Änderung des Ãœberbrückungshilfengesetzes Â
  9  Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 Â
10  Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 Â
11  Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 Â
12  Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes Â
13  Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes Â
14  Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 Â
15  Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes Â
16  Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Â
17  Änderung des Richterdienstgesetzes Â
18  Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Â
19  Änderung des Einsatzzulagengesetzes Â
20  Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002 Â
21  Aufhebung von Rechtsvorschriften Â
Artikel 1Â Â
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Â
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â
BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert: Â
1. § 4 Abs. 4 bis 6 entfällt. Â
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2. Im § 11 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 12 Abs. 3“ der Ausdruck „oder 3a“ eingefügt. Â
3. § 12 Abs. 3 Z 1 lautet: Â
  „1. auf die Ernennungserfordernisse nach § 202 Abs. 3, nach Anlage 1 Z 1.14, 1.15, 1.18, 12.14, Â
12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen Â
Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,“ Â
4. § 12 Abs. 6 entfällt. Â
5. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet: Â
„Der zuständige Bundesminister kann den Ãœbertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Â
Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.“ Â
6. § 13 Abs. 3 entfällt. Â
6a. § 14 Abs. 4 lautet: Â
„(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt
– ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Â
Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten einzuholen.
Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.“ Â
6b. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt: Â
„(8) Abweichend von § 17a Abs. 7 PTSG bedarf die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 von Â
gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“ Â
7. Im § 20 Abs. 2 entfällt das Wort „die“ vor der Z 1. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet: Â
  „2. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht Â
aufgelöst, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Â
Nachsicht widerrufen wird.“ Â
8. Im 3. Abschnitt des Allgemeinen Teiles treten an die Stelle der Abschnittsüberschrift „DIENSTLICHE Â
AUSBILDUNG“, der §§ 23 bis 28 samt Ãœberschriften, der Ãœberschrift zu § 29 und des § 29 Abs. 1 bis 5 Â
folgende Bestimmungen:Â Â
„DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME Â
DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNGÂ Â
1. Unterabschnitt Â
Allgemeines Â
Ziele der dienstlichen Ausbildung Â
§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Â
(2) Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Â
Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen. Â
Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Â
Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen. Â
(3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Â
Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung Â
§ 24. (1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind Â
1. die Grundausbildung, Â
  2. das Management-Training sowie Â
  3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung. Â
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(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen,
Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen. Â
(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach Â
dem 7. Abschnitt herangezogen werden. Â
2. Unterabschnitt Â
Grundausbildung Â
Grundsätzliche Bestimmungen Â
§ 25. (1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Ãœbersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und Â
methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Â
Ãœberdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen Â
führen. Â
(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen Â
Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Â
Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst. Â
Grundausbildungsverordnung Â
§ 26. (1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung Â
durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können Â
auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden. Â
(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:Â Â
  1. Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, Â
2. Ausbildungsformen, Â
  3. bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Â
Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes, Â
  4. eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie Â
  5. allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2. Â
Zuweisung zur Grundausbildung Â
§ 27. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn Â
  1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten Â
als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und Â
  2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat. Â
Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse Â
des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Â
(2) Hat der Beamte einen so großen Anteil an der Grundausbildung versäumt, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung zur Grundausbildung zu widerrufen. Ist Â
jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einer Grundausbildung ausgeschieden, so kann er neuerlich Â
einer Grundausbildung zugewiesen werden. Â
Dienstprüfung Â
§ 28. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung. Â
(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden. Â
(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt Â
durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln: Â
  1. die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau, Â
  2. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander, Â
  3. ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist, Â
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  4. ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist, Â
  5. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile, Â
  6. ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Â
Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann, Â
  7. ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, Â
sowie Â
  8. die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Â
Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Â
Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen. Â
Prüfungsorgane Â
§ 29. (1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Â
Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind Â
geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen Â
verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen. Â
(2) Es...
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