Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden

153. Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes

Das Exekutivdienstzeichengesetz (EDZG), BGBl. Nr. 521/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel ?Bundesgesetz vom 26. November 1985 über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienstzeichens (Exekutivdienstzeichengesetz ? EDZG)? wird durch den Titel ?Bundesgesetz über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichens (Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz ? EDuAZG)? ersetzt.

2. Dem bisherigen Text des § 1wird die Absatzbezeichnung ?(1)? vorangestellt und § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b) lautet:

?b) als sonstiger Bediensteter?

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.?

4. § 2 Z 2 lautet:

?2. sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden?

5. In § 2 wird die Wortfolge ?von dem mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesminister zu verleihen, dessen Personalstand der betreffende Beamte angehört? durch die Wortfolge ?von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen? ersetzt.

6. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

?§ 2a. Für eine besonders herausragende Leistung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten bei Aufsuchen der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer Weise von Bediensteten nicht zu erwarten war, kann das EDZ unabhängig von § 1 Abs. 1 als Abzeichen für besondere Tapferkeit im Dienst an Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei oder der Justizwache von der mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesministerin verliehen werden, dessen Personalstand der betreffende Bedienstete angehört, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

§ 2b. (1) Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT