Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung ?Lehrgang universitären Charakters? und über die Schaffung der Bezeichnung ?Akademische Expertin für Palliative Care? und ?Akademischer Experte für Palliative Care?, Lehrgang ?Palliative Care?, Landesverband Hospiz Niederösterreich

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-

Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 53/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. Der Landesverband Hospiz Niederösterreich, Josefsgasse 27, 2340 Mödling, ist berechtigt, den Â

Lehrgang „Palliative Care“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Â

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Palliative  Care“

hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Palliative Â

Care“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung...

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