Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte (Kaffee-Extrakteverordnung)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 2,19 Abs. 1 sowie 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994 wird — hinsichtlich der §§ 3, 4, 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — verordnet:

§ 1. Die Absätze 1.4. bis 1.4.5. aus dem Teilkapitel A „Kaffee" sowie die Absätze 1.2. bis 1.2.5. aus dem Teilkapitel B „Kaffeemittel" des Österreichischen Lebensmittelbuches III. Auflage, Kapitel B 12 (Kaffee, Kaffeemittel) werden als Verordnung erlassen. Sie lauten:

1.4.    Kaffee-Extrakte 1.4.1. Kaffee-Extrakte sind die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse, die durch Extraktion des Röstkaffees bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel — unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen — gewonnen werden und die die löslichen und aromatischen Elemente des Kaffees enthalten.

1.4.2. Aus Kaffee stammende unlösliche Öle sowie Spuren von anderen aus Kaffee stammenden unlöslichen Bestandteilen dürfen enthalten sein. Spuren von unlöslichen Bestandteilen, die nicht aus Kaffee oder Extraktionswasser stammen, dürfen — soweit technologisch unvermeidbar — enthalten sein.

1.4.3. Zur Herstellung von Kaffee-Extrakten dürfen nur einwandfreie Ausgangsstoffe handelsüblicher Qualität verwendet werden.

1.4.4. Kaffee-Extrakte werden in fester („Kaffee-Extrakt" oder „löslicher Kaffee-Extrakt" oder „löslicher Kaffee" oder „Instantkaffee"), pastenförmiger („Kaffee-Extrakt in Pastenform" oder „pastenförmiger Kaffee-Extrakt") oder flüssiger Form („flüssiger Kaffee-Extrakt") in Verkehr gebracht.

1.4.5. Kaffee-Extrakte entsprechen den in Tabelle 1 angeführten Anforderungen.

Tabelle 1: Anforderungen an Kaffee-Extrakte 1.2.    Zichorien-Extrakte 1.2.1. Zichorien-Extrakte sind die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse, die durch Extraktion gerösteter Zichorie im Sinne des Abs. 1.2.2. bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel — unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch. Zusatz von Säuren oder Laugen — gewonnen werden. Spuren von unlöslichen Bestandteilen, die nicht von Zichorie stammen, dürfen — soweit technologisch unvermeidbar — enthalten sein.

1.2.2. Geröstete Zichorie ist das körnige oder pulverförmige Erzeugnis aus der nicht zur Erzeugung von Chicorée verwendeten Wurzel von Cichorium...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT