Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011, geändert wird

74. Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

§ 27 Abs. 7 FHStG werden folgende Sätze angefügt:

?Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen von Fachhochschulkollegien, die gemäß § 16 FHStG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 gewählt wurden und deren Funktionsperioden am 1. September 2012 noch nicht abgelaufen sind, bleiben weiterhin in ihren Funktionen und üben die Leitung und Stellvertretung der Leitung des Kollegiums gemäß § 10 FHStG aus, sofern sie von den anderen Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß § 10 Abs. 2 FHStG gewählt wurden, bestätigt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgen, üben die Leitung und die Stellvertretung der Leitung ihre Funktionen so lange aus, bis eine neue Leitung und eine neue Stellvertretung der Leitung gewählt werden.?

Fischer

Faymann

BGBl. I Nr. 74/2012

Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem

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