Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen in Tirol ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbote in Tirol 2009)

101. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen in Tirol ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbote in Tirol 2009) Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009, wird verordnet:

§ 1. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

1. am 11. April 2009 von 10 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll und
2. am 10. April 2009 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll,
auf der Inntalautobahn A 12 und der Brennerautobahn A 13 verboten.

§ 2. Ausgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind:

1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I
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