Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial und das Waffengesetz 1996 geändert werden sowie ein Truppenaufenthaltsgesetz erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 30a/1991, wird wie folgt geändert:

  1. Kurztitel und Abkürzung des Gesetzes lauten:

    „Kriegsmaterialgesetz – KMG“

  2. Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ein-, Aus- und Durchfuhr“ ersetzt durch „Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Abs. 4)“ und folgender Abs. 4 wird angefügt:

    „(4) Die Vermittlung von Kriegsmaterial ist ein Vorgang, bei dem eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland die Verbringung von Waren, die sich außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union befinden, in ein anderes Land außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union gestattet oder veranlasst; dies gilt auch für jede andere grenzüberschreitende Verbringung außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.“

  3. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundeskanzlers“ durch die Worte „nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung“ ersetzt und die Worte „unter besonderer Berücksichtigung der immer währenden Neutralität“ in Z 1 entfallen ebenso wie die Worte „unter Bedachtnahme auf die immer währende Neutralität Österreichs“ in Z 4.

  4. § 3 Abs. 1a lautet:

    „(1a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um 1. einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder 2. einen Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union oder 3. einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

    (OSZE) oder 4. sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen,

    wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation,

    durchzuführen, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen.“

  5. Nach § 3 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

    „(1b) Der Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1a eine Feststellung der Bundesregierung einholen.“

  6. Dem § 3 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

    „(6) Die Bewilligung darf für Kriegsmaterial, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist, nicht erteilt werden.

    (7) Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen; § 27a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“

    6a. § 3a Abs. 1 lautet:

    „(1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten Übersichten und gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.“

  7. § 3a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

    „(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der nach diesem Bundesgesetz erteilten Einfuhrbewilligungen, gegliedert nach Kriegsmaterialien und unter Angabe des Herkunftslandes, und der gemäß  § 3  Abs. 5  gemeldeten Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und unter Angabe des Bestimmungslandes sowie unter Angabe des jährlichen Gesamtwertes aller Ausfuhren, zum Zweck der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, an das Sekretariat des Wassenaar Arrangements und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln.

    (4)  Überdies kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe des Bestimmungslandes, des vorgesehenen Empfängers sowie der Art und Menge des Kriegsmaterials und der für die Verweigerung maßgeblichen Umstände mitteilen.

    (5) Bevor eine Bewilligung nach § 3 erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den Mitgliedstaat,

    der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.“

  8. § 4 entfällt.

  9. § 5 lautet:

    „§ 5. (1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung, den Bundesminister für Inneres, den...

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