Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

 Â

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

  1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages: Fakultativprotokoll zum Ãœbereinkommen Â

über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Â

samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt. Â

  2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Fakultativprotokoll dadurch kundzumachen, dass es in arabischer,

chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt. Â

   Â

(Ãœbersetzung)Â Â

 Â

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS – Â

ERMUTIGT durch die überwältigende Unterstützung für das Ãœbereinkommen über die Rechte des Â

Kindes Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Â

Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken, Â

ERNEUT bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen Schutzes bedürfen, und dazu Â

aufrufend, die Situation der Kinder ohne jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung Â

und Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen, Â

BEUNRUHIGT über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Â

Kinder und über die langfristigen Folgen, die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte Sicherheit und Entwicklung haben, Â

UNTER VERURTEILUNG der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden Â

und völkerrechtlich geschützte Objekte, darunter Örtlichkeiten, an denen sich gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und Krankenhäuser, direkt angegriffen werden, Â

UNTER HINWEIS auf die Annahme des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere Â

auf die Einstufung der Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren oder Â

ihrer Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in internationalen als auch in nicht Â

internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen, Â

DAHER IN DER ERWÄGUNG, dass zur wirksameren Durchsetzung der im Ãœbereinkommen über Â

die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Â

Beteiligung an bewaffneten Konflikten zu verbessern, Â

UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel 1 des Ãœbereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Ãœbereinkommens ein Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch Â

nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher Â

eintritt, Â

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei allen Maßnahmen,

die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt Â

ist, Â

UNTER HINWEIS darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Â

Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt Â

beteiligten Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Kinder unter Â

18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen, Â

ERFREUT darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation

über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Â

Kinderarbeit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 41/2002 einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die im Rahmen Â

der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet, Â

MIT GRÖSSTER BEUNRUHIGUNG verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die sich von den Â

Streitkräften eines Staates unterscheiden, Kinder einziehen, ausbilden und innerhalb der nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der Verantwortung Â

derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, ausbilden und einsetzen, Â

 Â

 Â

 Â

 Â

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956 verankerten Ziele und Grundsätze, einschließlich des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts unberührt lässt, Â

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Â

Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während fremder Besetzung,

in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Â

oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden, Â

EINGEDENK der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ursachen zu berücksichtigen,

die der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen, Â

ÃœBERZEUGT von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung Â

dieses Protokolls sowie die physische und psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken, Â

DAZU ANREGEND, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und kindliche Opfer, an der Â

Verbreitung von Informations- und Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls Â

mitwirken – Â

HABEN FOLGENDES VEREINBART:Â Â

Artikel 1Â Â

Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen um sicherzustellen, dass Angehörige Â

ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Â

Artikel 2Â Â

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Â

nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden. Â

Artikel 3Â Â

(1) Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des Ãœbereinkommens über die Rechte des Â

Kindes festgelegte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in Â

Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel enthaltenen Grundsätze und anerkennen, Â

dass nach dem Ãœbereinkommen Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben. Â

(2) Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu eine Â

verbindliche Erklärung, in der das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von Freiwilligen Â

zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen,

mit denen er sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise Â

erfolgt. Â

(3) Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu ihren nationalen Â

Streitkräften gestatten, treffen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT