Übereinkommen 182 ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT UND UNVERZÜGLICHE MASSNAHMEN ZUR BESEITIGUNG DER SCHLIMMSTEN FORMEN DER KINDERARBEIT

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

  1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Ãœbereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit wird genehmigt. Â

  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu Â

erfüllen. Â

  3. Die Empfehlung (Nr. 190) betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit wird zur Kenntnis genommen. Â

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(Ãœbersetzung)Â Â

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Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Â

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am Â

  1. Juni 1999 zu ihrer siebenundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist, Â

    verweist auf die Notwendigkeit, neue Urkunden zum Verbot und zur Beseitigung der schlimmsten Â

    Formen der Kinderarbeit als vorrangiges Ziel nationaler und internationaler Maßnahmen, einschließlich Â

    der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung, anzunehmen, um das Ãœbereinkommen und die Â

    Empfehlung über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung Kundgemacht im BGBl. III Nr. 200/2001 und BGBl. III Nr. 201/2001, 1973, zu ergänzen, die weiterhin grundlegende Urkunden über die Kinderarbeit sind, Â

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    stellt fest, daß die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit unverzügliche Â

    und umfassende Maßnahmen erfordert, wobei die Bedeutung der unentgeltlichen Grundbildung und die Â

    Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, die betreffenden Kinder aus jeder Arbeit dieser Art herauszuholen und ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung unter gleichzeitigem Eingehen auf die Â

    Bedürfnisse ihrer Familien vorzusehen, Â

    verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 83. Tagung im Jahr 1996 angenommene Entschließung über die Abschaffung der Kinderarbeit, Â

    erkennt an, daß Kinderarbeit zu einem großen Teil durch Armut verursacht wird und daß die langfristige Lösung in nachhaltigem Wirtschaftswachstum liegt, das zu sozialem Fortschritt, insbesondere zur Â

    Linderung von Armut und zu universeller Bildung, führt, Â

    verweist auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989Â Â

    verabschiedete Konvention über die Rechte des Kindes Kundgemacht im BGBl. Nr.   7/1993, Â

    verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommene Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen,

    weist darauf hin, daß einige der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Gegenstand anderer internationaler Instrumente sind, insbesondere des Ãœbereinkommens über Zwangsarbeit Kundgemacht im BGBl. Nr. 86/1961, 1930, und des Â

    Zusatzübereinkommens der Vereinten Nationen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels Â

    und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken Kundgemacht im BGBl. Nr. 66/1964, 1956, Â

    hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Kinderarbeit, eine Frage, die den Â

    vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und Â

    dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Ãœbereinkommens erhalten sollen. Â

    Die Konferenz nimmt heute, am 17. Juni 1999, das folgende Ãœbereinkommen an, das als Ãœbereinkommen

    über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, bezeichnet wird. Â

    Artikel 1Â Â

    Jedes Mitglied, das dieses Ãœbereinkommen ratifiziert, hat unverzügliche und wirksame Maßnahmen Â

    zu treffen, um sicherzustellen, daß die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten und Â

    beseitigt werden. Â

    Artikel 2Â Â

    Im Sinne dieses Ãœbereinkommens gilt der Ausdruck „Kind“ für alle Personen unter 18 Jahren. Â

    Artikel 3Â Â

    Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „die schlimmsten Formen der Kinderarbeit“:

    1. alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern Â

      und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit,

      einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten; Â

        b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Â

      Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;Â Â

        c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen

      Ãœbereinkünften definiert sind; Â

        d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist. Â

      Artikel 4Â Â

      (1) Die unter Artikel 3 d) erwähnten Arten von Arbeit sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung Â

      oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeit-

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      geber und der Arbeitnehmer zu bestimmen, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind, insbesondere die Absätze 3 und 4 der Empfehlung betreffend die schlimmsten Formen der Â

      Kinderarbeit, 1999. Â

      (2) Die zuständige Stelle hat nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu ermitteln, wo die so bestimmten Arten von Arbeit vorkommen. Â

      (3) Das Verzeichnis der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Arten von Arbeit ist von der Â

      zuständigen Stelle in Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu revidieren. Â

      Artikel 5Â Â

      Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geeignete Â

      Mechanismen zur Ãœberwachung der Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Ãœbereinkommens einzurichten oder zu bezeichnen. Â

      Artikel 6Â Â

      (1) Jedes Mitglied hat Aktionsprogramme zur vorrangigen Beseitigung der schlimmsten Formen der Â

      Kinderarbeit zu planen und durchzuführen. Â

      (2) Solche Aktionsprogramme sind in Beratung mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zu planen und durchzuführen, wobei gegebenenfalls Â

      die Auffassungen anderer in Betracht kommender Gruppen zu berücksichtigen sind. Â

      Artikel 7Â Â

      (1) Jedes Mitglied hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung Â

      und Durchsetzung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschließlich der Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen...

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