Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die im Falle einer Marktstörung im Sinne des Art. 147 der Beitrittsakte anzuwendenden Maßnahmen (Schutzmaßnahmen-Verordnung)

Auf Grund des § 112 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union für Marktordnungswaren im Sinne des § 95 MOG, insbesondere zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Art. 147 der Beitrittsakte.

Zuständige Stelle

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist 1. für Wein der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und 2. für   die   übrigen  Waren   gemäß   Anlage die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

Anwendung von Schutzmaßnahmen

§ 3. Gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 147 der Beitrittsakte sind die jeweiligen Schutzmaßnahmen in Österreich anzuwenden. Wenn eine Marktzutrittsbeschränkung vorgesehen ist, dann kann diese in Form von Lizenzierungen erfolgen, für die die in den nachstehenden Bestimmungen angeführte Vorgangsweise anzuwenden ist. Hiebei ist im Einklang mit den Entscheidungen der Europäischen Kommission vorzugehen.

Erteilung von Vermarktungsbescheinigungen

§ 4. (1) Die Vermarktungsbescheinigungen werden durch die jeweils zuständige Stelle erteilt an Wirtschaftsteilnehmer,

  1. die eine natürliche oder juristische Person sind und 2. einen Antrag bei der zuständigen Stelle einzubringen, wobei sich der Antrag im Fall einer mengenmäßigen Beschränkung höchstens auf die zur Verfügung stehende Menge beziehen kann.

(2) Die Ausstellung der Bescheinigung ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, um zu gewährleisten, daß die Antragsteller die Waren innerhalb der Geltungsdauer der Bescheinigung in Österreich vermarkten. Die Sicherheit ist in Höhe von 50% des dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 5 der Marktbeobachtungs-Verordnung für die betreffende Ware gemeldeten Preises auf Großhandelsebene entsprechend zur beantragten Menge zu leisten.

(3) Die Bescheinigungen werden für bestimmte Mengen und eine bestimmte Geltungsdauer 1. binnen einer Woche nach Antragstellung oder 2. nach Ablauf einer Antragsfrist, die von der zuständigen Stelle bekanntzugeben ist und die maximal drei Wochen betragen darf, erteilt.

(4) Übersteigt die Summe der beantragten Mengen die zur Vermarktung vorgesehene Warenmenge, so sind die beantragten Mengen aliquot einzukürzen.

(5) Als Vermarktung ist jeder Marktzutritt mit Waren...

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