Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiet der Familienbesteuerung getroffen werden (Familienbesteuerungsgesetz 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert:

  1.   § 18 Abs. 3 Z 2 lit. a erhält die Bezeichnung „§ 18 Abs. 3 Z 2". Der zweite Satz lautet:

    „Dieser Betrag erhöht sich um 40000 S, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht."

  2.   § 18 Abs. 3 Z 2 lit. b entfällt.

  3.   § 26 Z 6 lit. c lautet:

    ,,c) sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütungen). Die Umzugsvergütung darf höchstens 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes betragen."

  4. § 33 Abs. 4 lautet:

    „(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

  5.   Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag   von    5000 S   jährlich    zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr   als   sechs   Monate   im   Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen   Ehegatten   nicht   dauernd getrennt   lebt.   Alleinverdiener  ist   auch   ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei   mindestens   einem   Kind   (§ 106  Abs. 1) Einkünfte  von  höchstens  40000 S  jährlich, sonst    Einkünfte   von    höchstens    20000 S jährlich erzielt. Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von  10000 S, so dürfen die Einkünfte aus Kapitalvermögen in beiden Fällen nicht mehr als 10000 S betragen. Die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund   zwischenstaatlicher   Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen.  Andere  steuerfreie  Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

  6.   Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5000 S jährlich zu. Alleinerzieher   ist   ein    Steuerpflichtiger,   der   mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

  7. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste Kind, 525 S für das zweite Kind und 700 S für jedes weitere Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

    1. Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz. 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag   von   jeweils   700 S   monatlich   zu.

    Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu."

  8.   § 33 Abs. 7 lautet:

    „(7) Beträgt die Einkommensteuer weniger als 6000 S, ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 6000 S und der Einkommensteuer. Die Ermäßigung ist nach Abzug aller Absetzbeträge zu ermitteln."

  9.   § 33 Abs. 8 lautet:

    „(8) Die in den Abs. 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Abs. 1 und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen. Davon sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) und der Alleinerzieherabsetzbetrag ausgenommen...

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