Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 - SRÄG 2009)

33. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 - SRÄG 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31 Abs. 3 Z 12 erster Satz wird der Ausdruck "niedergelassen" durch den Ausdruck "niedergelassenen" ersetzt.

2. Die Überschrift zu Abschnitt V, Sechster Teil lautet:

Erstattungskodex

3. Die Überschrift zu § 351c lautet:

Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex

4. § 351c Abs. 1 lautet:

(1) Das vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt beim Hauptverband die Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex. Mit Einlangen des Antrages, mit dem zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt gegeben wird und dem eine Bestätigung der Lieferfähigkeit und eine Bestätigung über die Dauer der Patentlaufzeit angeschlossen ist, wird die Arzneispezialität zeitlich befristet in den roten Bereich aufgenommen. Stellt der Hauptverband innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) nach Einlangen des Antrages fest, dass die Arzneispezialität nicht in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex aufzunehmen ist, so ist sie aus dem roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen. Der Hauptverband hat die Änderungen des Erstattungskodex monatlich im Internet kundzumachen.

5. § 351c Abs. 5 lautet:

"(5) Der Hauptverband ist berechtigt, das Verfahren über die Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex von sich aus unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen und Prüfmaßstäbe nach Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie nach § 31 Abs. 3 Z 12 einzuleiten. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist davon zu verständigen."

6. § 351c Abs. 7 Z 1 lautet:

"1. Der Preis der Arzneispezialität darf den EU-Durchschnittspreis nicht überschreiten."

7. Dem § 351d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Erstattungskodex sind für alle Arzneispezialitäten die selben Prüfmaßstäbe anzulegen."

8. Im § 351e Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck "fordern" durch den Ausdruck "beantragen"ersetzt.

9. Im § 351e Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck "fordern" durch...

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