Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen (Kosmetik-Farbstoffverordnung)

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

§ 1. Es ist verboten, andere als die in der Anlage genannten Farbstoffe unter den dort angegebenen Bedingungen (Höchstmenge, Reinheitsanforderungen) für die Herstellung von kosmetischen Mitteln  gemäß § 5 LMG 1975 zu verwenden.

§ 2. (1) Die Verwendung der Farbstoffe für kosmetische Mittel hat gemäß den in Abs. 2 genannten Anwendungsbereichen 1, 2, 3 und 4 zu erfolgen.

(2) Die Anwendungsbereiche umfassen: Anwendungsbereich 1. Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind.

Anwendungsbereich 2: Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind, ausgenommen solche, die mit den Schleimhäuten des Auges in Berührung kommen können, insbesondere Schminke und Abschminkmittel für die Augen.

Anwendungsbereich 3: Farbstoffe, die nur für kosmetische Mittel zugelassen sind, die nicht mit Schleimhäuten in Berührung kommen.

Anwendungsbereich 4: Farbstoffe, die nur für kosmetische Mittel zugelassen sind, die nur kurze Zeit mit der Haut in Berührung kommen.

§ 3. Diese Verordnung gilt nicht für kosmetische Mittel, die nur zum...

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