Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung)

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1990, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Straßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:

Westautobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlußstelle Wallersee;

Ostautobahn A 4 von der Anschlußstelle Schwechat bis zur Anschlußstelle Parndorf;

Mühlkreisautobahn    A 7 vom Knoten Linz (A 1—A 7) bis zur Anschlußstelle Salzburgerstraße;

Tauernautobahn  A 10 von der Anschlußstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlußstelle Villach/ West;

Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlußstelle Imst;

Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;

Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1—A 21) bis zur Anschlußstelle Brunn am Gebirge;

Linzerautobahn     A 25 vom Knoten Haid (A 1—A 25) bis zur Anschlußstelle Wels/Ost;

Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Polten (A 1—S 33) bis zur Anschlußstelle St. Pölten-Ost.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Bundesstraßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:

Budapester Bundesstraße B 10 von Parndorf bis zur Staatsgrenze;

Seefelder   Bundesstraße   B 177   im   gesamten Bereich; Achensee   Bundesstraße   B 181    im   gesamten Bereich;

Loferer Bundesstraße B 312 von Lofer bis Wörgl; Fernpaß Bundesstraße B 314 von Nassereith bis Bieberwier.

§ 2. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind

  1. Fahnen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der...

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