Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland

Österreich und Handels- und Bestimmungsland EG (ausgenommen Spanien und Portugal)

werden für die Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1992 entsprechend der Anlage mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.

(2) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller nach dem 1. Dezember 1991

eingelangten und am 10. Dezember 1991 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

§ 2. Über Antrag sind Ausfuhrbewilligungen für jeweils .95 vH der Kontingente Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990

nachweislich Ausfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Als Ausfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl.

Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/,1989

durchgeführt wurden. Als Nachweis der Ausfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Ausfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamtausfuhr im Zeitraum 1. Jänner 1988

bis 31. Dezember 1990 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt,

werden voll befriedigt.

§ 3. (1) Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990 keine der in

§ 2 Abs. 2 erwähnten Ausfuhren getätigt haben.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1

enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die...

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