Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren werden in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 entsprechend der Anlage mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.

§ 2. (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1994 eingelangten und am 31. Jänner 1994 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.

(2)  Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH der Kontingente Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 nachweislich Einfuhren   der  in   der Anlage genannten  Waren getätigt  haben,  zu  erteilen.   Der  Nachweis  der Einfuhren   hat   durch   Vorlage   der   für   diesen Zeitraum ausgestellten und abgeschriebenen außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 31. Jänner 1994 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung

(3)   10 vH  der Kontingente werden  auf der Grundlage aller am 31. Jänner 1994 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 keine Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2)  Der jeweilige Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß § 2 Abs. 2 ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Zeitraum 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Anteil liegen, werden voll befriedigt.

(3) Ãœbersteigt die in den Anträgen nach § 2 Abs. 3 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentanteils   gemäß   § 2  Â...

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