Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft ?Österreichische Bundesbahnen" bei der ?EURO-FIMA" (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen" bei der „EUROFIMA" aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.

§ 2. Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn 1.  der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 10000 Millionen   Schilling  an   Kapital   und 10000 Millionen   Schilling   an   Zinsen   und Kosten nicht übersteigt;

  1.   die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

  2.   die   Laufzeit  der   Kreditoperation   10 Jahre nicht übersteigt;

  3.   die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation inhaltlich den Bestimmungen des § 65 b Abs. 1 und 2 BHG entspricht;

  4.   der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von  Triebfahrzeugen,  Reisezugwagen und Güterwagen der Gesellschaft „Österreichische...

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