Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, womit das Finanzausgleichsgesetz 1953 abgeändert wird (Finanzausgleichsnovelle 1954).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 225/1952, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 13 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Länder und die Stadt Wien haben im Sinne des § 5 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,

    BGBl. Nr. 88/1948, zu den Kosten der Besoldung der Lehrer der öffentlichen Volks-,

    Haupt- und Sonderschulen Beiträge zu leisten,

    und zwar:

    1. zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem Land am 15. Oktober 1954 die Zahl der Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich der vom Bund besoldeten Lehrer für einzelne Gegenstände (Fremdsprachen,

      Handarbeit, Hauswirtschaft, Musik,

      Religion usw.) 1/30 der Zahl der Volksschüler,

      vermehrt um 1/20 der Zahl der Hauptschüler und um 1/15 der Zahl der Sonderschüler, übersteigt. Als Beitrag ist dem Bund der Mehraufwand zu ersetzen,

      der auf diesen Überstand entfällt. Der Berechnung des Mehraufwandes wird ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt; dieser wird aus dem tatsächlichen Personalaufwand

      (Aktivitätsbezüge) für alle Volks-,

      Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich der Lehrer für einzelne Gegenstände in den Monaten Jänner bis Dezember 1954

      ermittelt. Zum Personalaufwand im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Reise-

      und Übersiedlungsgebühren, Belohnungen und Aushilfen. Für die Länder, die danach einen Beitrag nicht zu entrichten hätten,

      tritt an die Stelle von 1/30, 1/20 und 1/15 bei der Beitragsberechnung 1/31, 1/21 und 1/16.

      Für Länder, in denen die Zahl der Lehrer 1/31 der Zahl der Volksschüler, vermehrt um 1/21 der Zahl der Hauptschüler und um 1/16 der Zahl der Sonderschüler, nicht übersteigt,

      entfällt die Beitragsleistung zum Aktivitätsaufwand. In den Monaten Jänner bis Dezember 1954 sind auf den Beitrag zum Aktivitätsaufwand Vorschüsse zu entrichten,

      die unter Zugrundelegung des Bundesvoranschlages 1954 und der Dienstpostenpläne 1954 zu berechnen und von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Soweit der bei den Volks-, Haupt-

      und Sonderschulen insgesamt sich ergebende

      Überstand an Lehrern auf ein Sinken der Schülerzahl an diesen Schulen gegenüber dem Stand am 15. Oktober 1953 und nicht auf die Neuaufnahme von Lehrern nach dem 15. Oktober 1953 zurückzuführen ist und wenn das Land nachweist, daß der

      Ãœberstand an Lehrern nicht durch Entlassung von Vertragslehrern beseitigt werden kann, ist er bei der Berechnung des...

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